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724 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 30—33.
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(4) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen
ist die Mitführung von Handmunition gestattet. Auch ist Begleitern
von Gefangenentransporten die Mitführung geladener Schußwaffen
unter der Voraussetzung gestattet, daß die Beförderung in besonderen
Wagen oder Wagenabtheilungen erfolgt. "
(5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gerich-
tet sein.
IV. Beförderung von Reisegepäck.
§ 30.1 Begriff des Reisegepäcks. (1) Der Reisende kann
Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, bei der Gepäckabfertigungs-
stelle zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben.
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffern,
Reisekörben, Reisetaschen, Hutschachteln, handlichen Kisten und der-
gleichen — als solches kenntlich sein.
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht
zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in
genügend sicheren Behältern als Reisegepäck angenommen werden,
hat der Tarif einheitlich zu bestimmen.
(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut,
sowie solche, welche nach § 29 von der Mitnahme in die Personen=
wagen ausgeschlossen sind, dürfen, bei Vermeidung der im 8
Abs. 8 festgesetzten Folgen, auch als Reisegepäck nicht aufgegeben
werden.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im 8 50 B2 be-
zeichneten Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenom-
men werden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung der Höh#
des Schadensersatzes finden § 81 Abs. 2 und 3 und 8 84 Abs. 4
entsprechende Anwendung.
§ 31. Art der Verpackung. Entfernung älterer Be-
förderungszeichen. (1) Das Reisegepäck muß sicher und daue!-
haft verpackt sein. Bei mangelnder oder ungenügender Verpackung
kann es zurückgewiesen werden. Wird derartiges Gepäck zur Be-
förderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf dem
Gepäckschein einen entsprechenden Vermerk zu machen. Die An-
nahme des Gepäckscheins mit dem Vermerk gilt als Anerkenntn#
dieses Zustandes durch den Reisenden.
(2) Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post= un
andere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der
Nichtbeachtung dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die
Eisenbahn nicht für den daraus erwachsenen Schaden. —
1 In der Fassung der Bek. 28./4. 08.