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726 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 34—38.
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszu-
liefern, wohin es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Ver-
langen des Reisenden, sofern Zeit und Umstände sowie Zoll- und
Steuervorschriften es gestatten, auch auf einer vorliegenden Station
zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende
bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben
und die Fahrkarte vorzuzeigen.
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug über-
gehen müssen, brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzug
am Bestimmungsort einzutreffen. „
8§34. Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. (1) Für
das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn
nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden
Bestimmungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepa#
siungemäße Anwendung finden können und sich nicht Abweichungen
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts ergeben.
(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ##i
spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem
die Beförderung geschehen soll, bei der Gepäck-Abfertigungsstelle
unter Zahlung des tarifmäßigen Frachtzuschlags (s 84 Abs. 3) zu
bewirken; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der
Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist.
(3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung auf-
gegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen
8 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist
(83 33 Abs. 2), auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Be—
schädigung von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, kann
mit Rücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörden unter Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränkt werden. Die
Vorschrift des 8 88 findet entsprechende Anwendung. ·
(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird,
kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der
geschehenen Abforderung bescheinigt werde.
(6) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von
Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (88 28 und 32 I
sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sin
(§ 30 Abs. 3), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden
zur Last fällt.
§ 35. In Verlust gerathene Gepäckstücke. (1) Fehlende
Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft des