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728 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. § 39—42.
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V. Beförderung von Expreßgut.
§ 39.1 Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen
eignen, sind nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut
anzunehmen.
§ 10. Aufgabe und Auslieferung des Expreß guts.
(1) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Gepäckschein ist solcher
in der Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt
die Auslieferung des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe
des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders der
Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mit
der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In diesem Falle
erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Ver-
waltung.
(2) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Beförderungs-
schein muß dieser die Sendung stets begleiten und das Gut mit der
vollen Adresse des Empfängers versehen sein. Die Auslieferung er-
folgt am Bestimmungsorte nach den in den Tarifen enthaltenen Vor-
schriften.
§ 41. Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisege-
päck. Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die
Bestimmungen des Abschnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit
nicht durch die Tarife die Anwendung des Abschnitts VIII vorge--
sehen ist.
VI. Beförderung von Leichen.
§ 42. Beförderungs-Bedingungen. (1) Der Transport
einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges er-
folgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden-
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen
Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen
Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des
Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. "
(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine
Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die
Leiche befördert wird.
(3)2 Die Beförderung erfolgt mit Ausnahme der im Abfs. 8 auf-
geführten Fällen mit Personenzügen; Beförderung in Schnellzügen
kann nicht verlangt werden. Die Leiche muß, vorbehaltlich der nach-
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1 In der Fassung der Bek. 28./4. 08. "
: In der Fassung der Bek. 18./6. 02 (RBl 236); in Kraft seit
1./10. 02.