Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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V. Beförderung von Expreßgut. VI. Beförderung von Leichen. 729 
  
  
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stehenden Bestimmungen, von einer Person begleitet sein, die eine 
Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, mit dem die 
Leiche befördert wird. Einer Begleitung bedarf es nicht, wenn als 
estimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Ab- 
sender bei der Aufgabestation das schriftliche oder telegraphische 
Versprechen des Empfängers hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort 
nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung von ihrem Ein- 
treffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichenver- 
rennungsanstalten und an Beerdigungsinstitute genügt es, wenn 
iese eine derartige Verpflichtung gegenüber der Eisenbahn in all— 
gemeiner Form übernommen haben. 
(4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegen- 
dem Formulart ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen 
die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. 
le Behörden, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, 
werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Be- 
orde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten 
ransportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren 
müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, 
elche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Verein- 
darung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abge— 
chlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung ent- 
brechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen 
Usländischen Behörde. 
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt 
gebauten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleich- 
setig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem nämlichen Be- 
mmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben 
üterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsum- 
9 lossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport 
n offener Gülerwagen benutzt werden. 
e (6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen 
benden. Die Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen 
* werden. Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station 
t vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf 
abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 
brin (7) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung 
gan gt.C hat außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Ab- 
"a chon- bis zum Bestimmungsort einen Frachtzuschlag im vier- 
en Betrage der Fracht zu entrichten. 
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Anlage A (nicht mit abgedruckt).
	        
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