Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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beglaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden, nach der 
Rücksendung aber zu den Akten des Kommissars zu nehmen. 
§ 16. (1) Die Wahlfähigkeitszeugnisse und die Zeugnisse über die Musikprüfung Prüfunge- 
sind nach dem Muster 2 und 3 auszufertigen. zeugnis. 
(2) Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 14 Absatz 3 und 4 zu er- — — 
teilen, ohne einen verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern 
die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
(3) Unter „Bemerkungen“ darf ohne Genehmigung des Ministeriums nichts 
verzeichnet werden. 
(4) Auf dem Musikzeugnisse ist zum Ausdrucke zu bringen, ob dessen Inhaber die 
Befähigung zum Kirchendienste besitzt oder nicht (§ 14 Abs. 14). 
(53) Die Zeugnisse sind von dem Königlichen Kommissare, dem Kommissare der 
kirchlichen Oberbehörde, dem Seminardirektor und wenigstens einem weiteren Mit- 
gliede der Kommission und zwar Musikzeugnisse noch von dem zugezogenen Musik- 
lehrer zu vollziehen und mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen. 
§ 17. (1) Ist die Wahlfähigkeitsprüfung für nicht bestanden erklärt, so kann sie Wiederholung 
nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. der Prüfung. 
(2) Betreffs der Meldung gelten die Bestimmungen in § 6. 
(s3) Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt. 
(4) Ist die Musikprüfung für nicht bestanden erklärt, oder hat der Geprüfte nicht 
die Befähigung zum Kirchendienste erlangt, so hat es dabei zu bewenden; eine Wieder- 
holung dieser Prüfung ist nicht statthaft. 
§ 18. (1) An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand Gebühren. 
sind für jede Wahlfähigkeitsprüfung 20.K zu entrichten. Für Lehrer, welche die 
Schulamtskandidatenprüfung nicht an einem sächsischen Seminare bestanden haben, 
erhöht sich die Gebühr auf 30 . 
(2) Für die Musikprüfung beträgt die Gebühr einschließlich der Entschädigung für 
den Geschäftsaufwand 8.4c. 
(3) Die Gebühren sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt 
in diese an die in dem Zulassungsschreiben bezeichnete Zahlstelle abzuliefern. 
(4) Wenn ein Bewerber durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit 
o der andere zwingende Gründe (§14 Abs. 13) genötigt ist, vor Einreichung der 
schriftlichen Arbeiten zurückzutreten, so ist nur der Betrag für den Geschäftsaufwand 
von den eingezahlten Gebühren inne zu behalten, der Rest aber unter Abzug der Post- 
gebühr zurückzuerstatten.
	        
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