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730 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 13—46.
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(8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehör-
den, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere
Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht.
Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten
aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güter-
wagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzu-
verladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und der-
gleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und der-
gleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer
Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vel-
mieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nah-
rungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus welchen
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der
Anlage B zu 8 50 der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände.
Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann,
richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden
Bestimmungen.
(9) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem
Bestattungsplatze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestim-
mungen nicht Anwendung.
§ 43.1 Art der Abfertigung und der Ausliefer ung.
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift
des Tarifs entweder auf Grund von Beförderungsscheinen, welche
die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat
oder auf Grund von Frachtbriefen (8 51), die andere Gegenstände
nicht umfassen dürfen. Das Aufladen ist durch den Absender, das
Abladen durch den Empfänger zu bewirken.
(2) Von dem Eintreffen einer Leiche auf der Bestimmungsstation
ist der Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug telegraphisch oder
telephonisch oder durch besondere Boten zu benachrichtigen. War ein
Beförderungsschein ausgestellt, so erfolgt die Auslieferung der Leiche
gegen dessen Rückgabe.
(3) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der
Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls
sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Komm
die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom
nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Ab-
holungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben
1 Abs. 1 u. 2 in der Fassung der Bek 18./6. 02 (R Bl 2360), in Kraft
seit 1./10. 02.