Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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732 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 47—50. 
(2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die 
Annahme von lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an 
Sonn= und Festtagen ausgeschlossen oder auf bestimmte Stunden 
beschränkt wird. 
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 
1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht wer- 
den. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere 
gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung 
des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung aus- 
geliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß mindestens 2 Stunden 
nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll- 
oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach 
Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Ge- 
fahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben oder, falls 
sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhose 
gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
§ 47. Lieferfrist für Thiere. (1) Die Lieferfrist setzt sich 
aus Expeditions= und Transportfrist zusammen und darf nicht mehr 
betragen als: 
  
1. an Expeditionsfrist.. ... .. 1Tag, 
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 
Kilometer .1 Tayg-- 
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs 
oder Aushändigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht 
und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Be- 
stimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist. 
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des 
§ 63 Abs. 6 auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf 
den Tränkestationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbe- 
schauung. 
(4) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit 
Personenzügen befördert werden, kann in der im § 33 Abs. 2 und 
bestimmten Frist verlangt werden. 
§ 48. Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter, 
(1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die 
Bestimmungen des Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung. · 
(2) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den aus 
Beförderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche 
Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation 
im Beförderungsscheine vermerkt ist.
	        
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