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732 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 47—50.
(2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die
Annahme von lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an
Sonn= und Festtagen ausgeschlossen oder auf bestimmte Stunden
beschränkt wird.
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens
1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht wer-
den. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere
gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung
des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung aus-
geliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß mindestens 2 Stunden
nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll-
oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Ge-
fahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben oder, falls
sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhose
gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben.
§ 47. Lieferfrist für Thiere. (1) Die Lieferfrist setzt sich
aus Expeditions= und Transportfrist zusammen und darf nicht mehr
betragen als:
1. an Expeditionsfrist.. ... .. 1Tag,
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300
Kilometer .1 Tayg--
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs
oder Aushändigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht
und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Be-
stimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des
§ 63 Abs. 6 auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf
den Tränkestationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbe-
schauung.
(4) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit
Personenzügen befördert werden, kann in der im § 33 Abs. 2 und
bestimmten Frist verlangt werden.
§ 48. Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter,
(1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die
Bestimmungen des Abschnitts VIII sinngemäße Anwendung. ·
(2) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den aus
Beförderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche
Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation
im Beförderungsscheine vermerkt ist.