Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

VIII. Beförderung von Gütern. 735 
  
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Ze) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungs- 
bahn, den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die 
etwaige Angabe, daß das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei 
Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer Eisen- 
bahn nicht gelegen, oder nach Eisenbahnstationen, welche für 
den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, ist vom Absender die 
Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das Gut be- 
fördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport 
zu besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Ein- 
richtungen getroffen sind (8 68 Abs. 3). 
4) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe 
des Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften 
der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut 
die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der 
Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren 
Angaben auch bei Gütern in Wagenladungen zu verlangen, 
sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige Bezeichnungen 
zulassen (§ 58 Abs. 4). Die in Anlage B aufgeführten 
Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung 
in den Frachtbrief aufzunehmen. 
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im 8 81 
¾ für zulässig erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen. 
Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (8 84 ff.). 
Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut 
nv zu befördern ist (8 56). 
) Das genaue Verzeichniß der für die zoll- oder steueramtliche 
Behandlung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleit— 
papiere (8 59). 
)1Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der 
) Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (8 61). 
Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl 
ie erst nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der 
y Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (8 62). 
ei Sendungen, welche einer zoll= oder steueramtlichen Ab- 
eertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, falls 
er Absender eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn 
hat eine derartige Vorschrift zu befolgen. 
9 Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs aus- 
schließlich dem Ermessen der Eisenbahn überlassen; letztere ist 
ledoch verpflichtet, das Gut auf demjenigen Wege zu befördern, 
elcher nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz und die 
gynstigsten Transportbedingungen darbietet.
	        
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