Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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736 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 52. 
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner 
Firma sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann 
durch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden. 
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief-Du- 
plikats oder eines Aufnahmescheins (8 54). 
(2) (in der Fassung der Bek. 4./2. 1905 [RKGBl 7)): Die Auf- 
nahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung 
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs, sowie die Beifügung 
anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, soweit es nicht 
durch die Verkehrsordnung selbst oder durch die Eisenbahnverwaltun- 
gen unter Genehmigung der Landes-Ausfsichtsbehörden nach Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts für statthaft erklärt ist. Die 
Erklärungen, die Urkunden und die Schriftstücke dürfen nur das 
Frachtgeschäft betreffen. 
§ 52. Form des Frachtbriefs. (1) Zur Ausstellung des 
Frachtbriefs sind Formulare nach Maßgabe der Anlage C und D 
zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife festzu- 
setzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für ge- 
wöhnliche Fracht auf weißes Papier, für Eilfracht gleichfalls auf 
weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder= und Rückseite 
oben und unten am Rande anzubringenden karminrothen Streifen, 
gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreibpapier zu verwenden, 
welches die von dem Reichs-Eisenbahn-Amte festzusetzende Beschaffen- 
heit besitzt. 
(2) Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende 
Transporte zwischen bestimmten Orten sowie für Sendungen, welche 
zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, Abweichungen vonm 
den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden. 
(3) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Ueber- 
einstimmung mit den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstembé. 
einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung erfolgt bei 
den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen 
eine im Tarif festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden 
sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(4) Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschrei- 
bung der Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, 
hat dieselbe auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte 
des Formulars nach Maßgabe der Spalten des Frachtbriefs zu er- 
folgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so sind dem Frachtbries 
1 Nicht mit abgedruckt. 
  
 
	        
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