Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Kaufleute. 29 
  
  
  
  
1655. Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen ein 
Erwerbsgeschäft, das von dem Vater im Namen des Kindes betrieben wird, so 
gebührt dem Vater nur der sich aus dem Betriebe ergebende jährliche Rein- 
gewinn. Ergiebt sich in einem Jahre ein Verlust, so verbleibt der Gewinn 
späterer Jahre bis zur Ausgleichung des Verlustes dem Kinde. 
(1822, Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts: 
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Ver- 
äußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Ge- 
sellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts einge- 
gangen wird; 
11. zur Ertheilung einer Prokura. 
1823. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder 
ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. 
1827 Abs. 2. Hat der Mündel das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so 
soll ihn das Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, auch hören vor der Ent- 
scheidung über die Genehmigung eines der im § 1821 und im § 1822 Nr. 3 
bezeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor der Entscheidung über die Genehmigung 
es Beginns oder der Auflösung eines Erwerbsgeschäfts. 
2 GO 11 (Art. 6—9). Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die 
Befugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied. 
[I1a ##Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse aus- 
ländische Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist 
es auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, 
daß sie Ehefrau ist. 
Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des § 1405 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz nicht im Inlande, so 
ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Wider— 
ruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechtsregister des Bezirks einzu— 
tragen, in welchem das Gewerbe betrieben wird. 
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt 
die Einwilligung nach § 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als er- 
heeilt, so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Gewerbebetriebe 
ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zu- 
stehenden Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft 
haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen. 
Be## 1354. Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemein- 
schaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbe- 
ondere Wohnort und Wohnung. 
lei Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu 
eisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. 
b 1399. Zu Rechtsgeschäften, durch die sich die Frau zu einer Leistung 
erpflichtet, ist die Zustimmung des Mannes nicht erforderlich. 
Stimmt der Mann einem solchen Rechtsgeschäfte zu, so ist es in An- 
ehung des eingebrachten Gutes ihm gegenüber wirksam. Stimmt er nicht zu,
	        
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