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742 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 57. 58.
Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden Sen-
dung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stun-
den verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzu-
setzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn
von der Eisenbahn zu verladende Güter mit unvollständigem oder
unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht
binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der
Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe
8 68.
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Fracht—
brief, als Eilgut oder als Frachtgut.
(3) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht
angenommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verab-
folgt. Eilgut wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den
ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungs-
stellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machenden Tageszeiten
angenommen und auzgeliefert.
(4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt,
in welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern
nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche
Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen
diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus
entstehenden Schadens.
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen,
durch welche die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden
kann.
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Ver-
ladung der Absender selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß
für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auflieferung un
Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet
werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen
sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen.
(7) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb
dieser Frist, so hat der Absender nach deren Ablaufe das im Tarife
festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem
Falle, wenn Güter, die von dem Absender zu verladen sind (siehe
Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief auf-
geliefert werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festge-
setzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den
Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf
dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Bei Bestellung
des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag