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746 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 62. 63.
zur Beförderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger
angewiesen. Die Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines
Frachtbrief-Duplikats auch in diesem die frankirten Gebühren, welche
von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.
(2) Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden
Bahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen
Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung
der Frachtgelder gefordert werden.
(3) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammt-
fracht beim Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die
Versandbahn die Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrags fordern.
(4) Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder sind Rechnungs-
fehler bei der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen,
so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobené
zu erstatten und zu diesem Zwecke dem Berechtigten thunlichst bald
Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von Frachterstattungs-
ansprüchen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je nachdem
der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet
hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach
Auslieferung des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht
bezahlt oder nach Abs. 3 hinterlegt hat. § 90 Abs. 1 findet
auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche keine Anwendung.
(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig er-
hobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisen-
bahn auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren
(Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mi
dem Ablaufe des Tages, an welchem die Zahlung erfolgt ist.
(6) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel
erhobener Fracht oder Gebühren wird durch die schriftliche Anmel-
dung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die
Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Ver-
jährungsfrist wieder mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an wel-
chem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich
bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen
Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn
oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine
Hemmung der Verjährung.
(7) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet
es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 62. Nachnahme. (1) Dem Absender ist gestattet, das Gut
bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nachnahme zu belasten.
Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung