IV Vorrede.
und Literatur, daß die Paragraphenzählung des neuen Gesetzbuches
nicht mit der Artikelzählung des alten — und dasselbe gilt für alle
Gesetze, welche durch die Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neue
Paragraphenzahlen, durch die Einführungsgesetze zum Bürgerlichen
Gesetzbuche und zum Handelsgesetzbuche auch wichtige Abänderungen
erfahren haben — übereinstimmen; darum habe ich beim Handels-
gesetzbuche und allen diesen Gesetzen nicht nur die Artikel- und
Paragraphenzahlen der früheren Gesetze in Klammern hinzugesetzt,
sondern auch Tabellen beigegeben, welche nachweisen, ob die alten
Gesetzesbestimmungen noch gelten, und wo sie jetzt zu finden sind.
Bekanntlich sind zahlreiche Normen des alten Handelsgesetz-
buches im neuen fortgefallen, weil ihr Inhalt in das Bürgerliche
Gesetzbuch übergegangen ist. Diese Paragraphen des letzteren habe
ich an den betreffenden Stellen des Handelsgesetzbuches abdrucken
lassen und die Artikelzahl des alten Handelsgesetzbuches in Klammern
hinzugefügt.
In späterer Zeit, wenn erst das Bürgerliche Gesetzbuch mehr
in Fleisch und Blut des deutschen Volkes übergegangen sein wird,
mag man sie in einer Ausgabe des Handelsgesetzbuches vielleicht
missen. Jetzt aber, wo Juristen und Kaufleute die Gewöhnung haben,
sie dort zu suchen, erschien es mir zweckmäßig, diese Hülfe zu ge-
währen.
Ueber das aufgenommene Gesetzesmaterial geben zwei Register,
darunter ein chronologisches, Auskunft. Das ausführliche Sach-
register bezieht sich auch auf die aufgenommenen Nebengesetze.
So darf ich denn hoffen, daß diese neue Ausgabe den Be-
dürfnissen des kaufmännischen Lebens, der Rechtsprechung und vor
allem des akademischen Unterrichts genügen werde.
Leipzig, 15. Oktober 1898.