Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
30 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. J. 81. 
  
  
so muß er das Rechtsgeschäft, soweit das eingebrachte Gut bereichert wird, nach 
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung 
gegen sich gelten lassen. 
1405. Ertheilt der Mann der Frau die Einwilligung zum selbständigen 
Betriebe eines Erwerbsgeschäfts, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechts— 
geschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit 
sich bringt. Einseitige Erwerbsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft be— 
ziehen, sind der Frau gegenüber vorzunehmen. 
Der Einwilligung des Mannes in den Geschäftsbetrieb steht es gleich, 
wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch des Mannes das Erwerbs— 
geschäft betreibt. 
Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung 
nur nach Maßgabe des 8 1435 
1435. Wird durch Ehevertrag die Verwaltung und Nutznießung 
des Mannes ausgeschlossen oder geändert, so können einem Dritten 
gegenüber aus der Ausschließung oder der Aenderung Einwendungen 
gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes 
Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges 
Urtheil nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die 
Ausschließung oder die Aenderung in dem Güterrechtsregister des zu— 
ständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war. 
Das Gleiche gilt, wenn eine in dem Güterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufgehoben 
oder geändert wird. 
wirksam. 
1395. Die Frau bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Ein- 
willigung des Mannes. 
1396. Verfügt die Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des Mannes 
über eingebrachtes Gut, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Ge- 
nehmigung des Mannes ab. 
Fordert der andere Theil den Mann zur Erklärung über die Genehmigung 
auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Auf- 
forderung der Frau gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ab- 
laufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; 
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 
Verweigert der Mann die Genehmigung, so wird der Vertrag nicht da- 
durch wirksam, daß die Verwaltung und Nutznießung aufhört. 
1397. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum 
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch der Frau gegenüber erklärt werden. 
Hat der andere Theil gewußt, daß die Frau Ehefrau ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn die Frau der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Mannes 
behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das 
Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war. 
1398. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Frau ohne Ein- 
willigung des Mannes über eingebrachtes Gut verfügt, ist unwirksam.
	        
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