Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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752 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 69. 
an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Ueber die Ankunft 
der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem auf seine 
Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht 
zu geben. Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die 
Post oder besonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb wel- 
cher nach § 69 Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine 
andere Art der Benachrichtigung zwischen dem Empfänger und der 
Eisenbahn schriftlich vereinbart worden ist. Die Benachrichtigung 
unterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei 
bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung der Benach- 
richtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden. 
(2) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens 
nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgut 
muß, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist 
unvermeidlich machen, die Benachrichtigung binnen 2 Stunden, die 
Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden 
nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn= und Fest- 
tagen von 12 Uhr Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends bis 
zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Fest- 
setzungen über die Lieferfrist (8 63) werden hierdurch nicht berührt. 
(3) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, 
Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhal 
des Stationsorts oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften 
bestellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Roll- 
fuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des 
§ 9 der Verkehrsordnung. Vergleiche 8 60 Abs. 3. 
(4) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der 
Eisenbahn gelegen oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete 
Station ist, seitens der Verwaltung Einrichtungen zum Weiter- 
transporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen 
sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Ver- 
fügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Maßgabe der 
vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst 
eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestim- 
mungsort auf Gefahr und Kosten des Absenders weiter befördern 
zu lassen. 
(5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen 
oder sich anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunter= 
nehmer bedienen wollen, haben dies der Güter-Abfertigungsstelle 
rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes, auf 
fordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer 
Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger, 
 
	        
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