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752 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 69.
an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Ueber die Ankunft
der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem auf seine
Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht
zu geben. Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die
Post oder besonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb wel-
cher nach § 69 Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine
andere Art der Benachrichtigung zwischen dem Empfänger und der
Eisenbahn schriftlich vereinbart worden ist. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei
bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung der Benach-
richtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden.
(2) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens
nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgut
muß, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist
unvermeidlich machen, die Benachrichtigung binnen 2 Stunden, die
Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden
nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn= und Fest-
tagen von 12 Uhr Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends bis
zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Fest-
setzungen über die Lieferfrist (8 63) werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet,
Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhal
des Stationsorts oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften
bestellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Roll-
fuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des
§ 9 der Verkehrsordnung. Vergleiche 8 60 Abs. 3.
(4) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der
Eisenbahn gelegen oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete
Station ist, seitens der Verwaltung Einrichtungen zum Weiter-
transporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen
sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Ver-
fügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst
eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestim-
mungsort auf Gefahr und Kosten des Absenders weiter befördern
zu lassen.
(5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen
oder sich anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunter=
nehmer bedienen wollen, haben dies der Güter-Abfertigungsstelle
rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes, auf
fordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer
Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger,