Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 753 
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ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Eisen- 
bahn bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der 
isenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der 
Uufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden. 
(6) Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach 
Abfertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll= oder 
Steuerverwaltung oder nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten. 
aumen verbracht werden, so geschieht dies durch die Eisenbahn, 
auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat, 
es sei denn, daß die Eisenbahn ihm die Vorführung überläßt. 
d (7) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa 
arauf haftenden Fracht- und sonstigen Beträge und gegen Aus— 
stellung der Empfangsbescheinigung. Letztere hat sich auf die ein— 
ache Anerkennung des Empfanges zu beschränken; weitere Erklä— 
fengen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, dür- 
en nicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisen— 
* n zuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des 
üens der Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung ge- 
telt, und zwar die vom Empfänger auszuladenden auf den Ent- 
"deplätzen, die übrigen Güter in den Abfertigungsräumen (auf 
en Güterböden). 
8) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von 
ütern deren Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe 
fe verlangen. Diesem Verlangen muß die Eisenbahn bei Stückgütern 
vorp bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen Wäge- 
vortichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wäge- 
güteichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungs- 
die ern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, 
zur Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten 
bet. erfügung stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu 
allerden Bevollmächtigten vornehmen zu lassen. Ergiebt die 
so #Wbägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht, 
rmv- der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten 
etwe die tarifmäßigen Gebühren sowie die Entschädigung für den 
babn bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisen- 
kanng falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits aner- 
dur ch Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfänger die ihm 
ie Nachwägung verursachten Kosten zu erstatten. 
Gurlr 69. Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten 
karifg# (1) Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des 
zulade oder nach besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn aus- 
1 enden Güter sind binnen der im Tarife festzustellenden lager- 
ledberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 48 
den
	        
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