Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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756 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 72—75. 
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schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Ver— 
langen mitzutheilen. 
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des 
Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens de 
Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand 
des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die 
Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne 
Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Feststellung 
hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden. 
(3) Zur Feststellung in Minderungs= und Beschädigungsfällen 
sind unbetheiligte Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles 
erfordern, Sachverständige, auch womöglich der Verfügungsberech- 
tigte beizuziehen. 
§ 72. Feststellung von Mängeln des Gutes durch amt- 
lich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte. Je- 
dem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem § 71 vorgesehenen 
Verfahrens, das Recht zu, die Feststellung einer Beschädigung oder 
Minderung des Gutes durch Sachverständige, welche von dem Ge- 
richt oder einer anderen zuständigen Behörde ernannt sind, vort- 
nehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn die 
Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, die Eisen- 
bahn zuzuziehen. 
§ 73. Aktivlegitimation. Reklamationen. (1) Zur 
Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber der 
Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem 
das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Bezüglich der 
Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche 
§ 61 Absk. 4. 
(2) Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den 
Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß 
eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so lann 
er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers gelten 
machen, es wäre denn, daß er den Nachweis beibringt, daß de 
Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. 
(3) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer 
Bescheinigung über den Werth des Gutes und, wenn dem Em 
pfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem schriftlich anzu7 
bringen. Die Eisenbahnen haben derartige Ansprüche mit thun 
lichster Beschleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche 
Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen 
§ 74. Haftpflicht mehrerer an der Beförderung bethet 
ligter Eisenbahnen. (1) Diejenige Bahn, welche das Gut mit de
	        
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