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756 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 72—75.
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schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Ver—
langen mitzutheilen.
(2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des
Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens de
Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand
des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die
Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne
Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Feststellung
hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden.
(3) Zur Feststellung in Minderungs= und Beschädigungsfällen
sind unbetheiligte Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles
erfordern, Sachverständige, auch womöglich der Verfügungsberech-
tigte beizuziehen.
§ 72. Feststellung von Mängeln des Gutes durch amt-
lich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte. Je-
dem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem § 71 vorgesehenen
Verfahrens, das Recht zu, die Feststellung einer Beschädigung oder
Minderung des Gutes durch Sachverständige, welche von dem Ge-
richt oder einer anderen zuständigen Behörde ernannt sind, vort-
nehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn die
Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, die Eisen-
bahn zuzuziehen.
§ 73. Aktivlegitimation. Reklamationen. (1) Zur
Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage gegenüber der
Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem
das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Bezüglich der
Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche
§ 61 Absk. 4.
(2) Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den
Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß
eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so lann
er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers gelten
machen, es wäre denn, daß er den Nachweis beibringt, daß de
Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.
(3) Außergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer
Bescheinigung über den Werth des Gutes und, wenn dem Em
pfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem schriftlich anzu7
bringen. Die Eisenbahnen haben derartige Ansprüche mit thun
lichster Beschleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche
Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen
§ 74. Haftpflicht mehrerer an der Beförderung bethet
ligter Eisenbahnen. (1) Diejenige Bahn, welche das Gut mit de