Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

. 
— VIII. Beförderung von Gütern. 757 
. .— 
Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Aus- 
ührung der Beförderung auch auf den folgenden Bahnen bis zur 
blieferung des Gutes an den Empfänger. 1 
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut 
mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den 
Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, 
ie Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen. 
(3) Die Ansprüche aus dein Frachtvertrage können jedoch — 
dubeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander — im Wege 
lage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das 
ut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen die- 
Lenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden ereignet hat, ge- 
aichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger 
he Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage. 
N (4) Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können 
gsprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die 
jeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich 
ui denselben Frachtvertrag gründet. 
.#(0) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten 
jenhnen Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die- 
ninge Bahn zu, welche den Schaden verschuldet hat. Kann diese 
aact ermittelt werden, so haben die betheiligten Bahnen den Scha- 
zu (nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam 
ihre ragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf 
b 8 Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniß der Eisen— 
nen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere 
ereinbarungen zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestim— 
ungen nicht berührt. 
ru 75. Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minde- 
Eien oder Beschädigung des Gutes im Allgemeinen. (1) Die 
arnbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden 
oder Lraphen, für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung 
Befe Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur 
d örderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Scha- 
ch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn ver- 
tF Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Ge- 
durch durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder 
ren F## natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inne- 
Serderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. 
an gor Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung 
Besti oll= und Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der 
mmungsstation sowie die nach Maßgabe der Verkehrsordnung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.