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760 Anhang XVI. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 79—84.
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getrocknete Fische,
Hopfen,
frische Kitte.
(3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 be-
zeichneten Art beträgt der Normalsatz 1 Prozent.
(4) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben
Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet,
wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet
ist oder sonst festgestellt werden kann. ·
«(5)DieBeschränkungderHaftpflichttrittnichtein,sowelt
der Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Be-
schaffenheit des Gutes entstanden ist, oder soweit der angenommene
Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles
nicht entspricht. .
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für
Gewichtsverlust nicht statt.
§ 79. Vermuthung für den Verlust des Gutes. Der
zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in
Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr
als 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist (8 63) verzögert.
§ 80. Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder
Minderung des Gutes. Muß auf Grund des Frachtvertrags
von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des
Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und
in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gu
derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem
Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurech
nung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht
bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch § 88.
§ 81. Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes
durch die Tarife. (1) Die Eisenbahnen können in besonderen Be-
dingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der
Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag fest-
setzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die
ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisen-
bahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförde-
rungsstrecke Anwendung findet.
(2) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, im Falle des gänz-
lichen oder theilweisen Verlustes oder der Beschädigung von Kostbar-
keiten, Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren zu leistende Ent-
schädigung in den Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken.