Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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760 Anhang XVI. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 79—84. 
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getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte. 
(3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 be- 
zeichneten Art beträgt der Normalsatz 1 Prozent. 
(4) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben 
Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, 
wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet 
ist oder sonst festgestellt werden kann. · 
«(5)DieBeschränkungderHaftpflichttrittnichtein,sowelt 
der Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Be- 
schaffenheit des Gutes entstanden ist, oder soweit der angenommene 
Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles 
nicht entspricht. . 
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für 
Gewichtsverlust nicht statt. 
§ 79. Vermuthung für den Verlust des Gutes. Der 
zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in 
Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr 
als 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist (8 63) verzögert. 
§ 80. Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder 
Minderung des Gutes. Muß auf Grund des Frachtvertrags 
von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des 
Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und 
in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gu 
derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem 
Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurech 
nung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht 
bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch § 88. 
§ 81. Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes 
durch die Tarife. (1) Die Eisenbahnen können in besonderen Be- 
dingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der 
Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag fest- 
setzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die 
ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisen- 
bahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförde- 
rungsstrecke Anwendung findet. 
(2) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, im Falle des gänz- 
lichen oder theilweisen Verlustes oder der Beschädigung von Kostbar- 
keiten, Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren zu leistende Ent- 
schädigung in den Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
	        
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