Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Beförderung von Gütern. 761 
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(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver- 
gleiche § 88. 
§ 82. Wiederauffinden des Gutes. (1) Der Entschädi- 
gungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für das in Ver- 
ust gerathene Gut in Empfang nimmt, mit der Quittung den Vor— 
ehalt machen, daß er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Mo— 
naten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon 
seitens der Eisenbahnverwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber 
en Vorbehalt ist eine Bescheinigung zu ertheilen. 
(2) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte inner- 
halb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das 
baornh nach seiner Wahl an dem Versand= oder an dem im Fracht- 
rief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung 
er ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. 
(3) Wenn der im ersten Absatz erwähnte Vorbehalt nicht gemacht 
worden ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im 
zweiten Absatze bezeichneten dreißigtägigen Frist das dort vorge- 
ethene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut 
ast nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden 
ird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei 
verfügen. 
9 § 83. Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des 
1 Utes. Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minde- 
ung des im § 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für 
ber zu ersetzenden Werth des Gutes auf Grund der Bestimmungen 
5 8 81 im Tarif ein Hoöchstbetrag festgesetzt, so wird der für die 
keschädigung zu leistende Ersatz verhältnißmäßig gekürzt. Ver- 
Fleiche jedoch § 88. 
8 84. Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre 
g aussetzungen. (1) Der Absender kann das Interesse an der 
lleferung mit den in den §§ 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen 
seg rachtbrief angeben. In diesem Falle ist ein im Tarife festzu— 
ender Frachtzuschlag zu entrichten. 
an 2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung 
Schegeben wird, muß im Frachtbrief an der dafür vorgesehenen 
elle mit Buchstaben eingetragen werden. 
10 (3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 
Kark und 10 Kilometer zu berechnen und darf 2,, Pfennig für 
Vetrlometer und für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen 
ra ags nicht übersteigen. Der geringste zur Erhebung kommende 
schachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueber- 
"ßende Beträge werden auf 10 Pfennig abgerundet. 
 
	        
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