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762 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 85—90.
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(4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des 8 81 auf
einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses
an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.
§ 85. Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minde—
rung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der
Lieferung. Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung
stattgefunden (8 84), so kann im Falle des Verlustes, der Minderung
oder der Beschädigung des Gutes außer der in den §8§ 80 und 83
bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Scha-
dens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. »
§ 86. Haftung für Versäumung der Lieferfrist. Die
Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der
Lieferfrist (§ 63) entstanden ist, es sei denn, daß die Verspätung von
einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch
abzuwenden vermochte.
§ 87. Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der
Lieferfrist. (1) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen
für Versäumung der Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgende
Vergütungen beansprucht werden:
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht
stattgefunden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stun-
den übersteigt:
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag ½0°0 der Fracht,
2 - -2 - 2 Tage 2/10 * *
2 * - * - 3 - 3/10 = *
- - - - - 4 - 4/10 = “
N
=
von längerer Dauer 5/10
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag
des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht
werden.
II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattge-
funden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stun-
den übersteigt:
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht,
V
V
V
* - 2 Tage /10 -
- - - 2 2 3 - 6/10 — -
2 — - - 4 /110 * -
= "Oü von längerer Dauer die ganze Fracht,
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be-
trag des Schadens beansprucht werden.