Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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762 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 85—90. 
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(4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des 8 81 auf 
einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses 
an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt. 
§ 85. Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minde— 
rung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der 
Lieferung. Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung 
stattgefunden (8 84), so kann im Falle des Verlustes, der Minderung 
oder der Beschädigung des Gutes außer der in den §8§ 80 und 83 
bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Scha- 
dens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. » 
§ 86. Haftung für Versäumung der Lieferfrist. Die 
Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferfrist (§ 63) entstanden ist, es sei denn, daß die Verspätung von 
einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch 
abzuwenden vermochte. 
§ 87. Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der 
Lieferfrist. (1) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen 
für Versäumung der Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgende 
Vergütungen beansprucht werden: 
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht 
stattgefunden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stun- 
den übersteigt: 
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag ½0°0 der Fracht, 
2 - -2 - 2 Tage 2/10 * * 
2 * - * - 3 - 3/10 = * 
- - - - - 4 - 4/10 = “ 
N 
= 
von längerer Dauer 5/10 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag 
des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht 
werden. 
II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattge- 
funden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stun- 
den übersteigt: 
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht, 
V 
V 
V 
* - 2 Tage /10 - 
- - - 2 2 3 - 6/10 — - 
2 — - - 4 /110 * - 
= "Oü von längerer Dauer die ganze Fracht, 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be- 
trag des Schadens beansprucht werden.
	        
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