Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
764 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 91. 
. 
— —— 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der 
Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ab- 
lieferung entstanden ist. 
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, 
auch nach der Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, 
insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung 
der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der 
Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zu- 
stimmung der Eisenbahn erfolgt sind. 
(4) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten 
Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Em- 
pfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegen- 
stände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen. 
§ 91. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisen- 
bahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder 
Verspätung des Gutes. (1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn 
wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Abliefe- 
rung des Gutes verjähren in einem Jahre. 
(2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder 
Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung 
stattgefunden hat, im Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspä- 
teten Ablieferung mit dem Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des 
Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung 
ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist 
wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung 
dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmel- 
dung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge- 
suche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden ge- 
richtet werden, bewirken keine Hemmung der Verzährung. 
(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche können nach der 
Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher 
der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ab- 
lieferung der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet 
worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn 
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt 
oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem 
späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, 
der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen 
Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.