— —
764 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 91.
.
— ——
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der
Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ab-
lieferung entstanden ist.
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes,
auch nach der Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht,
insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung
der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der
Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zu-
stimmung der Eisenbahn erfolgt sind.
(4) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten
Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Em-
pfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegen-
stände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen.
§ 91. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisen-
bahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder
Verspätung des Gutes. (1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn
wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Abliefe-
rung des Gutes verjähren in einem Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder
Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung
stattgefunden hat, im Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspä-
teten Ablieferung mit dem Ablaufe der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des
Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung
ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist
wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung
dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmel-
dung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge-
suche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden ge-
richtet werden, bewirken keine Hemmung der Verzährung.
(4) Für die Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche können nach der
Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher
der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ab-
lieferung der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet
worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt
oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem
späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung,
der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen
Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.