Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XV2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 1. 765 
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(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwen- 
dung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschä- 
digung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbei- 
geführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffs- 
ansprüche der Eisenbahnen unter einander. 
  
  
XV2 
Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr. 
Vom 14. Oktober 1890. (Rl 1892, 793.) Zusatzübereinkommen 
16. Juni 1898 (ReBl 1901, 295). 
S. M. der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs, S. M. der König der Belgier, der Präsident 
der Französischen Republik, S. M. der König von Italien, S. M. 
der König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog 
von Luxemburg, S. M. der Kaiser von Oesterreich, König von 
öhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, zugleich in 
Vertretung des Fürstenthums Liechtenstein, S. M. der Kaiser aller 
eußen und der Schweizerische Bundesrath 
haben sich entschlossen, auf Grund des in ihrem Auftrage aus- 
gearbeiteten und in dem Protokoll d. d. Bern, 17. Juli 1886, 
nedergelegten Entwurfes, ein internationales Uebereinkommen über 
een Eisenbahnfrachtverkehr abzuschließen und zu diesem Zwecke als 
ihre Bevollmächtigten ernannt [folgen die Namenl, welche nach gegen— 
eitiger Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen 
ollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Das gegenwärtige internationale Uebereinkommen findet 
Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, welche auf Grund 
eines durchgehenden Frachtbriefes aus dem Gebiete eines der vertrag- 
schließenden Staaten in das Gebiet eines anderen vertragschließen- 
en Staates auf denjenigen Eisenbahnstrecken befördert werden, welche 
tdiesem Zwecke in der anliegenden Liste,: vorbehaltlich der in 
—58 vorgesehenen Aenderungen, bezeichnet sind. 
Das 1 Die Ausführungsbestimmungen sind in den Anmerkungen mitgetheilt. 
Protokoll ist am Schluß abgedruckt. 
Die Liste (Anlage 1 des übereinkommens) ist hier nicht mit abge- 
worden. Die Liste ist ergänzt und berichtigt worden durch die Bekanntm. 
* 8./1. 93 (RBl 1); 28./2. 93 (16); 27./3. 93 (138); 14./4. 93 (147); 
E#“ ds (153); 25./5. 93 (187); 15./6. 93 (200); 11./8. 93 (240); 26./9. 93 
Ver ); 13. 10. 93 (262); 8./3. 94 (277) 31./3. 94 (338); 27./4. 94 (401). 
"4./7. 94 (RGBl 94, 499); 26./11. 94 (RGl 94, 533); 22./12. 94 
  
druckt 
vom 1
	        
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