Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 767 
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— Ô Ú eÛe — 
und dem Betriebe auch nur einer der Bahnen, welche an der 
Ausführung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur 
Beförderung nicht eignen; 
3. derjenigen Gegenstände, deren Beförderung auch nur auf einem 
der am Transporte betheiligten Gebiete aus Gründen der 
öffentlichen Ordnung verboten ist. 
Art. 3. Die Ausführungsbestimmungen: werden diejenigen Güter 
ezeichnen, welche, wegen ihres großen Werthes, wegen ihrer beson- 
eren Beschaffenheit oder wegen der Gefahren, welche sie für die 
rdnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bieten, vom inter- 
nationalen Transporte nach Maßgabe dieses Uebereinkommens aus- 
sjssL8HK...G——Z. 
1 § 1. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
Gold= und Silberwaaren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Pa- 
piere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kost- 
barkeiten; 
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antigquitäten; 
eichen; 
Schießpulver, Schießbaumwolle, geladene Gewehre, Knallsilber, Knall- 
qduecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier, Nitroglycerin, 
pikrinsaure Salze, Natronkokes, Dynamit, sowie alle anderen der Selbst- 
entzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, ferner die ekel- 
erregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, insofern die in dieser Nummer 
aufgeführten Gegenstände nicht unter den bedingungsweise zugelassenen 
ausdrücklich aufgezählt sind. 
selbs Die in Anlage 1* verzeichneten Gegenstände werden nur unter den da— 
aufgeführten Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Denselben sind 
ondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 
8 können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten in ihrem gegen— 
eesch Verkehr für Gegenstände, welche vom internationalen Transporte aus- 
* ossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, leichtere Bedingungen 
inbaren. — Solche Vereinbarungen sind getroffen worden mit Oesterreich— 
uöern 15./7. 92 (REGBl 1039), Nachtrag dazu 24./3. 93 (Rel 134); 
Lurard- 93 (Rel 241); 29./1. 94 (ReBl 113); 15.|/5. 02 (RGBl 137. 153); 
Knburg 29./5. 93 (RGBl 189); 14./10. 93 (RE#l 262); 29./1. 94 
400.1 113);, 5./2. 94 (R#Bl 149); 30./4. 94 (RGBl 403); 10./5. 94 (RGBl 
9/2 r#0 96 (RGMBl 108); 16./9. 96 (RGBl 703); 26./8. 98 (RGBl 161); 
lund- 2 (Re#Bl 45); 9./7. 02 (RGBl 256); 17./2. 03 (RG l 25); Nieder- 
tSchweiz 29./1. 94 (R##Bl 113); 8./1. 02 (RG#Bl 4). Ebenso ist zwischen 
üolche egierungen Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande eine 
Gtf Vereinbarung am 9./8. 93 (in Kraft seit 1./3. 94) getroffen worden 
hr. f. internat. Eisenb., 2, S. 41 ff.. 
  
1. 
4 # 
lage r Die Anlage 1 stimmt betreffs der Mehrzahl der Gegenstände mit An- 
überein zum § 48 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
	        
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