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Vom 14. Oktober 1890. 767
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und dem Betriebe auch nur einer der Bahnen, welche an der
Ausführung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur
Beförderung nicht eignen;
3. derjenigen Gegenstände, deren Beförderung auch nur auf einem
der am Transporte betheiligten Gebiete aus Gründen der
öffentlichen Ordnung verboten ist.
Art. 3. Die Ausführungsbestimmungen: werden diejenigen Güter
ezeichnen, welche, wegen ihres großen Werthes, wegen ihrer beson-
eren Beschaffenheit oder wegen der Gefahren, welche sie für die
rdnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bieten, vom inter-
nationalen Transporte nach Maßgabe dieses Uebereinkommens aus-
sjssL8HK...G——Z.
1 § 1. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
Gold= und Silberwaaren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Pa-
piere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kost-
barkeiten;
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antigquitäten;
eichen;
Schießpulver, Schießbaumwolle, geladene Gewehre, Knallsilber, Knall-
qduecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier, Nitroglycerin,
pikrinsaure Salze, Natronkokes, Dynamit, sowie alle anderen der Selbst-
entzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, ferner die ekel-
erregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, insofern die in dieser Nummer
aufgeführten Gegenstände nicht unter den bedingungsweise zugelassenen
ausdrücklich aufgezählt sind.
selbs Die in Anlage 1* verzeichneten Gegenstände werden nur unter den da—
aufgeführten Bedingungen zur Beförderung zugelassen. Denselben sind
ondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.
8 können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten in ihrem gegen—
eesch Verkehr für Gegenstände, welche vom internationalen Transporte aus-
* ossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, leichtere Bedingungen
inbaren. — Solche Vereinbarungen sind getroffen worden mit Oesterreich—
uöern 15./7. 92 (REGBl 1039), Nachtrag dazu 24./3. 93 (Rel 134);
Lurard- 93 (Rel 241); 29./1. 94 (ReBl 113); 15.|/5. 02 (RGBl 137. 153);
Knburg 29./5. 93 (RGBl 189); 14./10. 93 (RE#l 262); 29./1. 94
400.1 113);, 5./2. 94 (R#Bl 149); 30./4. 94 (RGBl 403); 10./5. 94 (RGBl
9/2 r#0 96 (RGMBl 108); 16./9. 96 (RGBl 703); 26./8. 98 (RGBl 161);
lund- 2 (Re#Bl 45); 9./7. 02 (RGBl 256); 17./2. 03 (RG l 25); Nieder-
tSchweiz 29./1. 94 (R##Bl 113); 8./1. 02 (RG#Bl 4). Ebenso ist zwischen
üolche egierungen Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande eine
Gtf Vereinbarung am 9./8. 93 (in Kraft seit 1./3. 94) getroffen worden
hr. f. internat. Eisenb., 2, S. 41 ff..
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lage r Die Anlage 1 stimmt betreffs der Mehrzahl der Gegenstände mit An-
überein zum § 48 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands