Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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768 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenb ahnfrachtverkehr. Art.4—6. 
geschlossen oder zu diesem Transporte nur bedingungsweise zuge- 
lassen sind. 
Art. 4. Die Bedingungen der gemeinsamen Tarife der Eisen- 
bahnvereine oder Verbände, sowie die Bedingungen der besonderen 
Tarife der Eisenbahnen haben, sofern diese Tarife auf den inter- 
nationalen Transport Anwendung finden sollen, insoweit Geltung, 
als sie diesem Uebereinkommen nicht widersprechen; anderenfalls sind 
sie nichtig. 
Art. 5. Jede nach Maßgabe des Art. 1 bezeichnete Eisenbahn 
ist verpflichtet, nach den Festsetzungen und unter den Bedingungen 
dieses Uebereinkommens, die Beförderung von Gütern im internatio- 
nalen Verkehr zu übernehmen, sofern 
1. der Absender den Anordnungen dieses Uebereinkommens sich 
unterwirft; 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln mög 
lich ist; 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, 
die Beförderung verhindern. 
Die Eisenbahnen sind nur verpflichtet, die Güter zum Trans— 
port anzunehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen 
kann. Die für die Versandstation geltenden besonderen Vorschriften 
bestimmen, ob dieselbe verpflichtet ist, die Güter, deren Beförderung 
nicht sofort erfolgen kann, vorläufig in Verwahrung zu nehmen. 
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in 
welcher sie zum Transport angenommen worden sind, sofern die 
Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das 
öffentliche Interesse für eine Ausnahme geltend machen kann. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels 
begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens- 
Art. 6. Jede internationale Sendung (Art. 1) muß von einem 
Frachtbrief begleitet sein, welcher folgende Angaben enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung; 
b) die Bezeichnung der Versandstation, sowie der Versandbahn; 
Ic) die Bezeichnung der Bestimmungsstation, den Namen und den 
Wohnort des Empfängers; 
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt, die Angabe 
des Gewichtes oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften 
der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut 
die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen und Nummer der 
Frachtstücke; 
e) das Verlangen des Absenders, Spezialtarife unter den in den 
  
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