Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 769 
§ . 
Artikeln 14 und 35 für zulässig erklärten Bedingungen zur 
Anwendung zu bringen; 
) die Angabe des deklarirten Interesses an der Lieferung (Art. 38 
und 40); 
8) die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher 
Fracht zu befördern sei; 
) das genaue Verzeichniß der für die zoll- oder steueramtliche 
Behandlung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; 
den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht 
er der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (Art. 12 
3); 
k) die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl 
die erst nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der 
Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (Art. 13); 
die Angabe des einzuhaltenden Transportweges, unter Bezeich- 
nung der Stationen, wo die Zollabfertigung stattfinden soll. 
In Ermangelung dieser Angabe hat die Eisenbahn denjeni- 
gen Weg zu wählen, welcher ihr für den Absender am zweck- 
mäßigsten scheint. Für die Folgen dieser Wahl haftet die 
Eisenbahn nur, wenn ihr hierbei ein grobes Verschulden zur 
Last fällt. 
Wenn der Absender den Transportweg angegeben hat, ist 
die Eisenbahn nur unter den nachstehenden Bedingungen be- 
rechtigt, für die Beförderung der Sendung einen anderen Weg 
zu benutzen: 
1. daß die Zollabfertigung immer in den vom Absender be- 
zeichneten Stationen stattfindet; 
2. daß keine höhere Fracht gefordert wird, als diejenige, welche 
hätte bezahlt werden müssen, wenn die Eisenbahn den im 
Frachtbrief bezeichneten Weg benutzt hätte; 
3. daß die Lieferfrist der Waare nicht länger ist, als sie ge- 
wesen wäre, wenn die Sendung auf dem im Frachtbrief 
bezeichneten Wege ausgeführt worden wäre; 
4-1 Hat die Versandstation einen anderen Transportweg gewählt, 
w) di so hat sie davon dem Absender Nachricht zu geben. 
die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner 
irma, sowie die Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift 
kann durch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung des Ab— 
senders ersetzt werden, wenn die Gesetze oder Reglemente des 
ersandortes es gestatten. 
  
  
1 
„SZusatz v. 16./6. 98, Art. 1 (RGVl Ol, 288). 
briedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 49
	        
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