Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Vom 14. Oktober 1890. 771 
— .— 
Die Eisenbahn kann indeß, wenn es die Gesetze oder Regle- 
mente des Versandortes vorschreiben, vom Absender außer dem Fracht- 
brief die Ausstellung einer Urkunde verlangen, welche dazu bestimmt 
ist, in den Händen der Verwaltung zu bleiben, um ihr als Beweis 
über den Frachtvertrag zu dienen. 
Jede Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, für den internen Dienst 
ein Stammheft zu erstellen, welches in der Versandstation bleibt und 
mit derselben Nummer versehen wird, wie der Frachtbrief und das 
Duplikat. · 
Art. 7. Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den 
Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt 
gle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden 
rklärungen entspringen. 
Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des 
Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu 
prüfen. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe der am Orte des 
sollganges bestehenden Gesetze oder Reglemente. Der Berechtigte 
u gehörig eingeladen werden, bei der Prüfung zugegen zu sein, 
orbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher 
odaregeln. die der Staat im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
er der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. 
G Hinsichtlich des Rechts und der Verpflichtung der Bahnen, das 
„wicht oder die Stückzahl des Gutes zu ermitteln oder zu kontro- 
gebarind die Gesetze und Reglemente des betreffenden Staates maß- 
Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei 
zu niedriger Angabe des Gewichts sowie bei Ueberlastung eines vom 
()sender beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung 
S etwaigen Frachtunterschieds und dem Ersatze des entstandenen 
r adens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestim- 
ungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am 
(#ansborte betheiligten Eisenbahnen nach Maßgabe der Aus- 
hrungsbestimmungent- zu zahlen. 
Ein Frachtzuschlag? wird nicht erhoben: 
2 bei unrichtiger Gewichtsangabe von Gütern, zu deren Verwie- 
gung die Eisenbahn nach den für die Versandstation geltenden 
estimmungen verpflichtet ist; 
  
  
#l, 8 der Fassung des Zusatzübereinkommens v. 16./6. 98, Art. 1 (Re#l 
# v [Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.] Wenn die im Para- 
isfer 4 und in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter un- 
49 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.