32 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. I. 8 1.
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Für Verbindlichkeiten der Frau, die Gesammtgutsverbindlichkeiten sind,
haftet der Mann auch persönlich als Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt
mit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten
im Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen.
1531. Das Gesammtgut haftet für Verbindlichkeiten der Frau, die zu den
im § 1529 Abs. 2 bezeichneten Lasten des eingebrachten Gutes gehören.
1532. Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die
aus einem nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft vorgenommenen
Rechtsgeschäft entsteht, sowie für die Kosten eines Rechtsstreites, den die Frau
nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft führt, wenn die Vornahme
des Rechtsgeschäfts oder die Führung des Rechtsstreits mit Zustimmung des
Mannes erfolgt oder ohne seine Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist.
1533. Das Gesammtgut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die
nach dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft in Folge eines ihr zustehenden
Rechtes oder des Besitzes einer ihr gehörenden Sache entsteht, wenn das Recht
oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung
des Mannes selbständig betreibt.
1549. Auf die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungen-
schaft (Fahrnißgemeinschaft) finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1550 bis 1557
ein Anderes ergiebt.
G über die Angelegenh. der freiwill. Gerichtsbarkeit 17./5. 98.
45. Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbe-
ziehungen der Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betrifft, eine
Verrichtung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirke der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in-
ländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
Ist der Mann ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch
Aufenthalt, so finden die Vorschriften des § 36 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Hat der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber be-
halten, so ist, wenn der Mann im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt
hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Frau ihren Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat; hat sie im
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des § 36
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Für die Zuständigkeit ist in Ansehung jeder einzelnen Angelegenheit der
Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird.
Vgl. Zollvereinsvertrag 8./7. 67, Art. 26 (BGl 105); Schluß-
protokoll 8./7. 67, Nr. 17 (BGl 111).
3 GO 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt
auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen
(Titel III) befugt ist.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar-
Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber-
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt,