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776 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 14.15.
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Nachnahme und hat denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vor—
behaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger.
Art. 14. Die Ausführungsbestimmungen werden die allge-
meinen Vorschriften betreffend die Maximallieferfristen, die Berech-
1 § 6. Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht
überschreiten:
a) für Eilgüter:
1. Expeditionsfrit 1 Tag;
2. Transportfrist für je auch nur angefangene
——— — . 1 Tag;
b) für Frachtgüter:
1. Expeditionsfriiftt 2 Tage;
2. Transportfrist für je auch nur angefangene
250 Kilometter 2 Tage. "
Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen
sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe-
und Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht an
die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einma
zur Berechnung kommen.
Die Gesetze und Reglemente der vertragschließenden Staaten bestimmen,
inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen gestattet ist, Zuschlags-
fristen für folgende Fälle festzusetzen:
1. für Messen; 2. für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse; 3. wenn
das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine Verbindungs-
bahn zu passiren hat, welche zwei am Transport theilnehmende Bahnen
verbindet; 4. für Bahnen von untergeordneter Bedeutung, sowie für
den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. »
Wenn eine Eisenbahn in die Nothwendigkeit versetzt ist, von den in
diesem Paragraphen Ziffer 1 bis 4 für die einzelnen Staaten als fakultativ
zulässig bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch zu machen, so soll sie auf dem
Frachtbriefe den Tag der Uebergabe an die nachfolgende Bahn mitttelst Ab-
stempelung vormerken und die Ursache und Dauer der Lieferfristüberschreitung,
welche sie in Anspruch genommen hat, auf demselben angeben.
Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes nebst Fracht-
brief folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das
Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung giltig
geschehen kann, nach den für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen
zugestellt bezw. avisirt ist. „
Dieselben Bestimmungen sind maßgebend für die Art und Weise, wie
die Uebergabe des Avisbriefes zu konstatiren ist.
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steuer-
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Ver-
schulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt
oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.