Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
776 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen über d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 14.15. 
— — 
Nachnahme und hat denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vor— 
behaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger. 
Art. 14. Die Ausführungsbestimmungen werden die allge- 
meinen Vorschriften betreffend die Maximallieferfristen, die Berech- 
  
1 § 6. Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht 
überschreiten: 
a) für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrit 1 Tag; 
2. Transportfrist für je auch nur angefangene 
——— — . 1 Tag; 
b) für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfriiftt 2 Tage; 
2. Transportfrist für je auch nur angefangene 
250 Kilometter 2 Tage. " 
Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in 
den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen 
sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe- 
und Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rücksicht an 
die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einma 
zur Berechnung kommen. 
Die Gesetze und Reglemente der vertragschließenden Staaten bestimmen, 
inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen gestattet ist, Zuschlags- 
fristen für folgende Fälle festzusetzen: 
1. für Messen; 2. für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse; 3. wenn 
das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine Verbindungs- 
bahn zu passiren hat, welche zwei am Transport theilnehmende Bahnen 
verbindet; 4. für Bahnen von untergeordneter Bedeutung, sowie für 
den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite. » 
Wenn eine Eisenbahn in die Nothwendigkeit versetzt ist, von den in 
diesem Paragraphen Ziffer 1 bis 4 für die einzelnen Staaten als fakultativ 
zulässig bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch zu machen, so soll sie auf dem 
Frachtbriefe den Tag der Uebergabe an die nachfolgende Bahn mitttelst Ab- 
stempelung vormerken und die Ursache und Dauer der Lieferfristüberschreitung, 
welche sie in Anspruch genommen hat, auf demselben angeben. 
Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes nebst Fracht- 
brief folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das 
Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung giltig 
geschehen kann, nach den für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen 
zugestellt bezw. avisirt ist. „ 
Dieselben Bestimmungen sind maßgebend für die Art und Weise, wie 
die Uebergabe des Avisbriefes zu konstatiren ist. 
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steuer- 
amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Ver- 
schulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt 
oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.