Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oltober 1890. 779 
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wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die im Frachtbrief 
ersichtlich gemachten Beträge zu bezahlen. 
Art. 18. Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahn— 
transportes durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert und kann 
er Transport auf einem anderen Wege nicht stattfinden, so hat die 
kisenbahn den Absender um anderweitige Disposition über das Gut 
anzugehen. 
Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die 
Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die 
Kosten zur Vorbereitung des Transportes, die Kosten der Wieder- 
ausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits 
zurückgelegten Transportweg entschädigen. 
Wenn im Falle einer Betriebsstörung die Fortsetzung des Trans- 
portes auf einem anderen Wege stattfinden kann, ist die Entschei- 
ung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse des Absenders 
entspricht, den Transport auf einem anderen Wege dem Bestimmungs- 
orte zuzuführen, oder den Transport anzuhalten und den Absender 
um anderweite Anweisung anzugehen. 
Befindet sich der Absender nicht im Besitze des Frachtbrief- 
duplikats, so dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Anweisungen 
äder die Person des Empfängers, noch den Bestimmungsort ab- 
ern. 
Art. 19. Das Verfahren bei Ablieferung der Güter, sowie die 
étwaige Verpflichtung der Eisenbahn, das Gut einem nicht an der 
estimmungsstation wohnhaften Empfänger zuzuführen, richtet sich 
den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und regle- 
mentarischen Bestimmungen. 
Art. 20. Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch 
Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht- 
Nebengebühren, Zollgelder und andere zum Zwecke der Aus- 
ung des Transportes gehabte Auslagen, sowie die auf dem Gute 
aftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzuziehen, und zwar 
owohl für eigene Rechnung, als auch für Rechnung der vorher- 
gehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. 
Art. 21. Die Eisenbahn hat für alle im Art. 20 bezeichneten 
Forderungen die Rechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute. 
Sieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut in der Verwahrung 
** Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, welcher es für sie 
iune hat. 
Art. 22. Die Wirkungen des Pfandrechts bestimmen sich nach 
Rechte des Landes, wo die Ablieferung erfolgt. 
  
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