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Kaufleute. 33
oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb
der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon An—
zeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare,
Leihbibliotheken, Inhaber von Lesekabineten, Verkäufer von Druckschriften,
Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das
Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage
seines Eintrittes der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.
15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist,
ohne diese Genehmigung begonnen wird.
15a siehe zu HGB § 18. (S. 43.)
34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesinde-
bermiethers oder Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
iese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
bes Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun.
die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften,
für welche dies durch Ortsstatut (8§ 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß zum
Betriebe des Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Be-
dürfnisses abhängig sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, im-
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden
arf, welche als solche geprüft und concessionirt sind.
35. Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als Ge-
werbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf
iesen Gewerbebetrieb darthun.
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Handel mit
lebenden Vögeln, 1 der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern,
Oebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metall-
heräth, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garn—
abfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, und
er Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen.
3 Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-
cegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der
abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von der gewerbsmäßigen
luskunftsertheikung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegen-
eiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des
lehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte
zgewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen
nd Heirathen, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche ge-
verbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immo-
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1 Einschiebung d. G. 29./6. 08.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl.