.
784 Anhang XV 2. Internat. übereinkommen 1. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 33—40.
— —
selben Frachtbrief befördert worden sind, für jedes Stück besonders
berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbricse
verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Diese Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, insoweit nach-
gewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht
in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist,
oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit oder den
sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Ge-
wichtsverlust nicht statt. »
Art. 33. Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne wei-
teren Nachweis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen
Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist
(Art. 14) verzögert.
Art. 34. Wenn auf Grund der vorhergehenden Artikel von der
Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz
geleistet werden muß, so ist der gemeine Handelswerth, in dessen Er-
mangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen das Gud derselben
Art und Beschaffenheit am Versandorte zu der Zeit hatte, zu welcher
das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. Dazu komm
die Erstattung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten, sowie an
Fracht etwa bereits bezahlt worden ist.
Art. 35. Es ist der Eisenbahn gestattet, besondere Bedingungen
(Spezialtarife) mit Festsetzung eines im Falle des Verlustes, der
Minderung oder Beschädigung zu ersetzenden Maximalbetrages Zu
veröffentlichen, sofern diese Spezialtarife eine Preisermäßigung ür
den ganzen Transport gegenüber den gewöhnlichen Tarifen 11## er
Eisenbahn enthalten und der gleiche Maximalbetrag auf die ganze
Transportstrecke Anwendung findet.
Art. 36. Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Ent-
schädigung für das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt,
in der Quittung den Vorbehalt machen, daß er für den Fall, als
das Gut binnen vier Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder
aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung so o
benachrichtigt werde. Ueber: den Vorbehalt wird eine Bescheinigung
ertheilt. sb
In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerha
30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß ihm das
nach seiner Wahl an den Versand- oder an den im Frachtbriefe an—
gegebenen Bestimmungsort kostenfrei gegen Rückerstattung der 1
bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. —
1 Zusatz des ang. Zusatzübereinkommens.