Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 14. Oktober 1890. 785 
  
—. 
Wenn der im ersten Absatze erwähnte Vorbehalt nicht gemacht 
worden ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten 
bsatze bezeichneten 30tägigen Frist das dort vorgesehene Begehren 
nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten 
nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, so kann die 
eisenbahn nach den Gesetzen ihres Landes über das wieder aufge- 
fundene Gut verfügen. 
Art. 37. Im Falle der Beschädigung hat die Eisenbahn den 
ganzen Betrag des Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. Im Falle 
die Beförderung nach einem Spezialtarife im Sinne des Art. 35 
stattgefunden hat, wird der zu bezahlende Schadensbetrag verhält- 
mißmäßig reduzirt. 
Art. 38. Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung 
tattgefunden, so kann dem Berechtigten im Falle des Verlustes, der 
inderung oder der Beschädigung, außer der durch den Art. 34 
und bezw. durch den Art. 37 festgesetzten Entschädigung noch ein 
weiterer Schadensersatz bis zur Höhe des in der Deklaration fest- 
"esetzten Betrages zugesprochen werden. Das Vorhandensein und 
ie Höhe dieses weiteren Schadens hat der Berechtigte zu erweisen. 
Die Ausführungsbestimmungent setzen den Höchstbetrag des 
Frachtzuschlages fest, welcher im Falle einer Deklaration des In- 
eresses an der Lieferung zu zahlen ist. 2 
9 Art. 39. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch 
ersäumung der Lieferfrist (Art. 14) entstanden ist, sofern sie nicht 
Eweist, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches 
be weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte. 
Art. 40. Im Falle der Versäumung der Lieferfrist können 
* Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht 
en: 
½ Gei einer Verspätung bis einschließlich ½/10 der Lieferfrist: 
r Fracht, 
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wel 89 lin der Fassung des ang. Zusatzübereinkommensl. Die Summe, zu 
aber das Interesse an der Lieferung deklarirt wird, muß im Frachtbrief an 
dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen werden. 
lu diesem Falle wird der Frachtzuschlag für untheilbare Einheiten von je 
Kilo ranken und 10 Kilometern berechnet und darf O028 Franken für ein 
# meter und für je 1000 Franken des Betrags der deklarirten Summe 
t übersteigen. 
gan er geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den 
ben Durchlauf 50 Centimen. 
assung des ang. Zusatzübereinkommens. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 50
	        
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