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786 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen #. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 41—45.
bei einer Verspätung bis einschließlich 2/10 der Lieferfrist
2/10 der Fracht,
bei einer Verspätung bis einschließlich 3/16 der Lieferfrist:
8/10 der Fracht,
bei einer Verspätung bis einschließlich 4/10 der Lieferfrist:
4/10 der Fracht,
bei einer Verspätung von längerer Dauer: 3/10 der Fracht.
Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be-
trag bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden.
Hat eine Deklaration des Interesses stattgefunden, so können
ohne Nachweis eines Schadens folgende Vergütungen beansprucht
werden:
Bei einer Verspätung bis einschließlich 1/10 der Lieferfrist:
210 der Fracht, «
bei einer Verspätung bis einschließlich 2/16 der Lieferfrist:
1/10 der Fracht, »
bei einer Verspätung bis einschließlich 3/10 der Lieferfrist
310 der Fracht, 1
bei einer Verspätung bis einschließlich 4/40 der Lieferfrist:
3/10 der Fracht,
bei einer Verspätung von längerer Dauer: die ganze Fracht.
Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be-
trag des Schadens beansprucht werden. In beiden Fällen darf
die Vergütung den deklarirten Betrag des Interesses nicht über-
steigen.
Art. 41. Die Vergütung des vollen Schadens kann in allen
Fällen gefordert werden, wenn derselbe in Folge der Arglist oder
der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden ist.
Art. 42. Der Forderungsberechtigte kann 6% Zinsen der als
Entschädigung festgesetzten Summe verlangen. Diese Zinsen laufen
von dem Tage, an welchem das Entschädigungsbegehren gestellt wird.
Art. 43. Wenn Gegenstände, welche vom Transport ausge-
schlossen oder zu demselben nur bedingungsweise zugelassen find,
unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung auf
gegeben, oder wenn die für dieselben vorgesehenen Sicherheitsvot-
schriften vom Absender außer Acht gelassen werden, so ist jede Haft—-
pflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen-
Art. 44. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haften-
den Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind a
Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erloschen.
Hiervon sind jedoch ausgenommen:
1. Entschädigungsansprüche, bei welchen der Berechtigte nachweisen