Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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§ 2 
kann, daß der Schaden durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt worden ist; 
Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn die Rekla— 
mation spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Annahme 
nicht mitgerechnet, bei einer der nach Art. 27 Abs. 3 in An— 
spruch zu nehmenden Eisenbahnen angebracht wird;t 
3ll Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, deren Fest- 
stellung gemäß Art. 25 vor der Annahme des Gutes durch 
den Empfänger erfolgt ist, oder deren Feststellung nach Art. 25 
hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn 
uUnterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer 
Mängel, deren Feststellung nach der Annahme erfolgt ist, je- 
doch nur unter nachstehenden Voraussetzungen: 
a) Es muß unmittelbar nach der Entdeckung des Schadens 
und spätestens sieben Tage nach der Empfangnahme des 
Gutes der Antrag auf Feststellung gemäß Art. 25 bei der 
Eisenbahn oder dem zuständigen Gerichte angebracht werden; 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während 
der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der 
Ablieferung entstanden ist. 
War indessen die Feststellung des Zustandes des Gutes durch 
den Empfänger auf der Empfangstation möglich und hat die 
Eisenbahn sich bereit erklärt, dieselbe dort vorzunehmen, so 
findet die Bestimmung unter Nr. 4 keine Anwendung. 
Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch 
lach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, inso- 
unge zu verweigern, als nicht seinem Antrage auf Feststellung der 
on ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der 
mnahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zu- 
immung der Eisenbahn erfolgt sind. 
sta Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegen— 
anden einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger 
4t3 er Empfangsbescheinigung (Art. 16) die nicht abgelieferten Gegen- 
einde unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen. 
Alle in diesem Artikel erwähnten Entschädigungsansprüche müssen 
chriftlich erhoben werden. 
ru Art. 45.2 Entschädigungsforderungen wegen Verlustes, Minde- 
ng, Beschädigung oder Verspätung, insofern sie nicht durch An- 
. . 
Vom 14. Oktober 1890. 787 
  
Fassung des ang. Zusatzübereinkommens. 
Absatz 4 durch das ang. Zusatzübereinkommen eingeschoben. 
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