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§ 2
kann, daß der Schaden durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn herbeigeführt worden ist;
Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn die Rekla—
mation spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Annahme
nicht mitgerechnet, bei einer der nach Art. 27 Abs. 3 in An—
spruch zu nehmenden Eisenbahnen angebracht wird;t
3ll Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, deren Fest-
stellung gemäß Art. 25 vor der Annahme des Gutes durch
den Empfänger erfolgt ist, oder deren Feststellung nach Art. 25
hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn
uUnterblieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer
Mängel, deren Feststellung nach der Annahme erfolgt ist, je-
doch nur unter nachstehenden Voraussetzungen:
a) Es muß unmittelbar nach der Entdeckung des Schadens
und spätestens sieben Tage nach der Empfangnahme des
Gutes der Antrag auf Feststellung gemäß Art. 25 bei der
Eisenbahn oder dem zuständigen Gerichte angebracht werden;
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während
der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der
Ablieferung entstanden ist.
War indessen die Feststellung des Zustandes des Gutes durch
den Empfänger auf der Empfangstation möglich und hat die
Eisenbahn sich bereit erklärt, dieselbe dort vorzunehmen, so
findet die Bestimmung unter Nr. 4 keine Anwendung.
Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch
lach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, inso-
unge zu verweigern, als nicht seinem Antrage auf Feststellung der
on ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der
mnahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zu-
immung der Eisenbahn erfolgt sind.
sta Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegen—
anden einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger
4t3 er Empfangsbescheinigung (Art. 16) die nicht abgelieferten Gegen-
einde unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen.
Alle in diesem Artikel erwähnten Entschädigungsansprüche müssen
chriftlich erhoben werden.
ru Art. 45.2 Entschädigungsforderungen wegen Verlustes, Minde-
ng, Beschädigung oder Verspätung, insofern sie nicht durch An-
. .
Vom 14. Oktober 1890. 787
Fassung des ang. Zusatzübereinkommens.
Absatz 4 durch das ang. Zusatzübereinkommen eingeschoben.
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