788 Anhang XV 2. Internat. Übereinkommen fl. b. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 46—50.
erkenntniß der Eisenbahn, Vergleich oder gerichtliches Urtheil fest-
gestellt sind, verjähren in einem Jahre und im Falle des Art. 4
Nr. 1 in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Min-
derung an dem Tage, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat,
im Falle des gänzlichen Verlustes eines Frachtstückes oder der Ver-
spätung an dem Tage, an welchem die Lieferfrist abgelaufen ist.
Bezüglich der Unterbrechung der Verjährung entscheiden die
Gesetze des Landes, wo die Klage angestellt ist.
Wenn der Berechtigte eine schriftliche Reklamation bei der Eisen-
bahn einreicht, so wird die Verjährung für so lange gehemmt, als
die Reklamation nicht erledigt ist. Ergeht auf die Reklamation ein
abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder
mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem
Reklamanten schriftlich bekannt macht und ihm die der Reklamation
etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Der Beweis der Ein-
reichung oder der Erledigung der Reklamation sowie der der Rück-
stellung der Beweisstücke obliegt demjenigen, der sich auf diese That-
sachen beruft. Weitere Reklamationen, die an die Eisenbahn oder
an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hem-
mung der Verjährung.
Art. 46. Ansprüche, welche nach den Bestimmungen der Art. 44
und 45 erloschen oder verjährt sind, können auch nicht im Wege
einer Widerklage oder einer Einrede geltend#gemacht werden.
Art. 47. Derjenigen Eisenbahn, welche auf Grund der Bestim-
mungen dieses Uebereinkommens Entschädigung geleistet hat, steht
der Rückgriff gegen die am Transporte betheiligten Bahnen na
Maßgabe folgender Bestimmungen zu:
1. Diejenige Eisenbahn, welche den Schaden allein verschuldet hat,
haftet für denselben ausschließlich.
2. Haben mehrere Bahnen den Schaden verschuldet, so haftet
jede Bahn für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist eine
solche Unterscheidung nach den Umständen des Falles nicht
möglich, so werden die Antheile der schulbtragenden Bahnen
am Schadensersatze nach den Grundsätzen der folgenden Nr. 3
festgesetzt.
3. Ist ein Verschulden einer oder mehrerer Bahnen als ursache
nicht nachweisbar, so haften die sämmtlichen am Transport
betheiligten Bahnen mit Ausnahme derjenigen, welche beweisen,
daß der Schaden auf ihrer Strecke nicht entstanden ist, nach
Verhältniß der reinen Fracht, welche jede derselben nach dem