Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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790 Anhang XV2. Internat. Übereinkommen ü. d. Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 51—59. 
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Entscheidung hinsichtlich der Verbindlichkeit zum Schadensersatz und 
der Höhe der Entschädigung maßgebend, sofern den im Rückgriffs- 
wege in Anspruch zu nehmenden Bahnen der Streit in gehöriger 
Form verkündet ist und dieselben in der Lage sich befanden, in dem 
Prozesse zu interveniren. Die Frist für diese Intervention wird 
von dem Richter der Hauptsache nach den Umständen des Falles und 
so kurz als möglich bestimmt. 
Art. 51. Insoweit nicht eine gütliche Einigung erfolgt ist, sind 
sämmtliche betheiligte Bahnen in einer und derselben Klage zu be- 
langen, widrigenfalls das Recht des Rückgriffs gegen die nicht be- 
langten Bahnen erlischt. 
Der Richter hat in einem und demselben Verfahren zu ent- 
scheiden. Den Beklagten steht ein weiterer Rückgriff nicht zu. 
Art. 52. Die Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem 
Entschädigungsverfahren ist unzulässig. 
Art. 53. Für alle Rückgriffsansprüche ist der Richter des Wohn- 
sitzes der Bahn, gegen welche der Rückgriff erhoben wird, ausschließ- 
lich zuständig. 
Ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so steht der 
klagenden Bahn die Wahl unter den nach Maßgabe des ersten Ab- 
satzes dieses Artikels zuständigen Richtern zu. . 
Art. 54. Die Befugniß der Eisenbahnen, über den Rückgrif 
im Voraus oder im einzelnen Fall andere Vereinbarungen zu treffen, 
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 55. Soweit nicht durch das gegenwärtige Uebereinkommen 
andere Bestimmungen getroffen sind, richtet sich das Verfahren na 
den Gesetzen des Prozeßrichters. 
Art. 56. Urtheile, welche auf Grund der Bestimmungen dieses 
Uebereinkommens von dem zuständigen Richter in Folge eines kontra- 
diktorischen oder eines Versäumnißverfahrens erlassen und nach en 
für den urtheilenden Richter maßgebenden Gesetzen vollstreckbar g 
worden sind, erlangen im Gebiete sämmtlicher Vertragsstaaten Voll- 
streckbarkeit, unter Erfüllung der von den Gesetzen des Landes vor- 
geschriebenen Bedingungen und Formalitäten, aber ohne daß eine 
materielle Prüfung des Inhalts zulässig wäre. Auf nur vorläufig 
vollstreckbare Urtheile findet diese Vorschrift keine Anwendung, eben- 
sowenig auf diejenigen Bestimmungen eines Urtheils, durch welche der 
Kläger, weil derselbe im Prozesse unterliegt, außer den Prozeßkosten 
zu einer weiteren Entschädigung verurtheilt wird. 
Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen, 
 
	        
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