34. H #B Buch I. Handelsstand. Abschn. I. § 1—3.
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nach-
stehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen
bilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats= oder
Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (§ 36).
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe be-
ginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde
hiervon Anzeige zu machen.
[G. 7./1. O7. 1 (REl 3):1
35, 5 (neuer Abs.). Der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer
und Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes ist zu
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Ge-
werbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Der Unter-
sagung muß nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde die An-
hörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur Abgabe von Gutachten
dieser Art nach Bedarf im voraus von der höheren Verwaltungsbehörde er-
nannt sind. Soweit es sich um die Begutachtung für handwerksmäßige Ge-
werbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Hand-
werkskammer (§ 103) des Bezirkes.
[G. 7./1. 07. 2, neuer Paragraph (Rl 3):1
35 a. Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine Tatsache im
Sinne des § 35 Abs. 5 gegenüber Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen,
die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden,
wenn sie das Zengnis über die Ablegung einer Prüfung für den höheren
oder mittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prüfungs= oder Reife-
zeugnis einer staatlichen oder von der zuständigen Landesbehörde gleich-
gestellten baugewerklichen Fachschule besitzen oder wenn sie Diplomingenieure sind.
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung kann als eine
Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 5 nicht geltend gemacht werden gegenüber
Baunnnternehmern und Bauleitern, wenn sie gemäß § 133 die Meisterprüfung
im Maurer-, Zimmerer= oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, sowie gegen-
über Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, wenn sie
gemäß § 133 die Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten Gewerbe be-
standen haben.
Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, zu bestimmen, welche Prü-
fungen und Zeugnisse den im Abs. 1 bezeichneten gleichzustellen sind.
148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer außer den im § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe be-
ginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
2. wer die im § 14 erforderte An= und Abmeldung einer übernommenen
Feuerversicherungsagentur unterläßt;
3. wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt:;
4. wer den Vorschriften des § 15 a zuwiderhandelt.
GO4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht,
Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.