Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 793 
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Als Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind 
solche Personenvereinigungen nicht anzusehen, die ihren Mitgliedern 
interstützung gewähren, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf 
einzuräumen. 
§2. Die Beaussichtigung der Versicherungsunternehmungen 
wird, sofern ihr Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen 
. eschäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt 
ist, durch Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu bestellte 
Reichsbehörde ausgeübt. 
d 8 3. Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, 
deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt 
ist, kann auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zustimmung des 
undesraths durch Kaiserliche Verordnung der Reichsbehörde über— 
ragen werden. 
d Im Einvernehmen mit den betheiligten Landesregierungen kann 
er Reichskanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäfts— 
erkrieb sich zwar über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus 
ertreck, aber sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises 
begrenzt ist, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats 
"aufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben. 
  
II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe. 
tei 2— 4. Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbe- 
-de der Erlaubniß der Aussichtsbehörde. 
pla Mit dem Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist der Geschäfts- 
üne. einzureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des 
etriknehmens, das räumliche Gebiet des beabsichtigten Geschäfts- 
“ lebs sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klarzulegen 
gft- aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Ver- 
tungen des Unternehmens ergeben soll. 
zu Als Bestandtheile des Geschäftsplans sind insbesondere ein- 
keichen: 
l. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unter- 
2 nehmung auf solchen beruht, 
die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen 
Geschäftsunterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreiben- 
en Versicherungen erforderlich sind. 
5. Die Ertheilung der Erlaubniß erfolgt unabhängig von 
ngen betr. die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versiche- 
n anb wolmungen 3./2. 02 (RGBl 48). V betr. die Beaufsichtigung 
04 Rog udcher u. lippischer privater Versicherungsunternehmungen 13./12. 
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