Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

löltusse der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäfts- 
ahres. 
Bemißt sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu 
leistenden Nachschuß= oder Umlagebetrags nach der Höhe des im 
voraus erhobenen Beitrags oder der Versicherungssumme, so ist bei 
er Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahrs eine Erhöhung 
dder Herabsetzung des Beitrags oder der Versicherungssumme ein- 
zetreten ist, der höhere Betrag zu Grunde zu legen. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden nur insoweit Anwendung, 
als nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. 
„8 26. Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags- 
bflicht kann das Mitglied eine Aufrechnung nicht geltend machen. 
23 § 27. Die Satzung soll über die Voraussetzungen, unter denen 
u Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, 
msbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit zuvor die sonst 
örhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu ver- 
enden sind. 
Die Satzung soll ferner bestimmen, in welcher Weise die Nach- 
schüsse oder Umlagen ausgeschrieben oder eingezogen werden. 
§ 28. Die Satzung hat über die Form Bestimmung zu treffen, 
er die Bekanntmachungen des Vereins zu erfolgen haben. 
s Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, 
und, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet 
eines Bundesstaats hinaus erstreckt, in den Reichsanzeiger einzu- 
bicken. Ist der Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats 
esschränkt, so kann die Landes-Zentralbehörde an Stelle des Reichs- 
dibeeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt 
Satzung. 
— §29. Die Satzung hat über die Bildung eines Vorstandes, 
mes Aufsichtsraths und eines obersten Organs (Versammlung von 
itgliedern oder Vertretern der Mitglieder) Bestimmung zu treffen. 
Die durch das oberste Organ auszuübenden Obliegenheiten 
eonnen auf mehrere dem Vorstand und dem Aufsichtsrath über- 
geordnete Organe vertheilt sein. . " 
Si 8 30. Der Verein ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen 
s hat, von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Auf- 
htsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
hat Von jeder Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (8 15) 
die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
1 **“# Der Anmeldung sind beizufügen: 
die Urkunde über die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe; 
die Satzung; 
Vom 12. Mat 1901. 799 
  
  
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