—„ ——
800 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 32—36.
— —
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des
Aufsichtsraths;
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst
einer Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsraths darüber,
inwieweit der Gründungsfonds durch Baarzahlung gedeckt und
in ihrem Besitz ist. »
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem
Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 32. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die
Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf welche
sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der
Tag, an dem die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb ertheilt ist, un
die Mitglieder des Vorstandes anzugeben.
Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Dauer
des Vereins oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes
oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind au
diese Bestimmungen einzutragen.
§ 33. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung
bekannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung
aufzunehmen: „
1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Bei-
träge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll, un
im ersteren Falle, ob mit Ausschluß oder mit Vorbehalt von
Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht
und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche vorbehalten
ist (24);
2. die im § 28 bezeichneten Festsetzungen; "
3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Vereins-
organe;
4. Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Aussichts-
raths;
5. die Form, in der die Berufung des obersten Organs erfolgt.
§ 34. Auf den Vorstand finden die Vorschriften der 88 231 bi-
239, 241, 242 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß das von Beschlüssen der Generalversammlung 6
sagte von den Beschlüssen des obersten Organs gilt und daß an d
Stelle des § 236 Abs. 1 und des § 241 Abs. 3 des Handelsgesetzbuch
folgende Vorschriften treten: at
1. die Mitglieder des Vorstandes dürfen, sofern die Satzung nich
ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung des Aussichtsrath