Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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— — Vom 12. Mai 1901. 801 
weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch dem Vorstand oder 
gssichterath einer gleichartigen Versicherungsunternehmung an- 
gehören; 
2. die Mitglieder des Vorstandes sind insbesondere zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Gesetzes 
eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungssonds oder eine 
Vertheilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zah- 
lungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des 
Vereins eingetreten ist oder seine Ueberschuldung sich ergeben hat. 
bi 8 35. Auf den Aufsichtsrath finden die Vorschriften der 88 243 
249 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende An- 
endung, daß die der Generalversammlung übertragenen Aufgaben 
Sn dem obersten Organe wahrgenommen werden, und daß an die 
telle des § 243 Abs. 4 Satz 2, des § 245 Abs. 1 und des § 249 
. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften treten: 
die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des 
obersten Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des 
Aufsichtsraths widerrufen wird, eine besondere Mehrheit er- 
forderlich sein soll 
eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die 
Mitglieder des Aufsichtsraths darf nur von dem Betrage ge- 
währt werden, welcher verbleibt, nachdem sämmtliche Abschrei- 
bungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für 
diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Betheili- 
gung am Ueberschusse den Gründungsfonds zur Verfügung ge- 
stellt haben, der nach §§ 22 Abs. 3 bedungene Antheil am Ueber- 
3 schuß in Abzug gebracht worden ist; 
die Mitglieder des Aufsichtsraths sind insbesondere zum 
Schadensersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne 
ihr Einschreiten die im § 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen 
vorgenommen werden. 
bersa 36. Auf das oberste Organ finden die für die General- 
des ammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der 88 250, 251, 
"ssS 252 Abs. 3, 4, der 88 253, 256 bis 261, 264, 265, des 8 266 
und- 1, des § 267 Abs. 1, 2, der 88 268 bis 273 des Handelsgesetzbuchs 
bestellvenn als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder 
26 "r ist, auch die Vorschriften des § 252 Abs. 2 und der 88 254, 255, 
Ar#des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende 
nwendung: 
soweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktio- 
Heren, deren Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil 
es Grundkapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die 
ortebberg. Handelsgesgbg. 9. Aufl. 51 
 
	        
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