—
— — Vom 12. Mai 1901. 801
weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch dem Vorstand oder
gssichterath einer gleichartigen Versicherungsunternehmung an-
gehören;
2. die Mitglieder des Vorstandes sind insbesondere zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Gesetzes
eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungssonds oder eine
Vertheilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zah-
lungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des
Vereins eingetreten ist oder seine Ueberschuldung sich ergeben hat.
bi 8 35. Auf den Aufsichtsrath finden die Vorschriften der 88 243
249 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende An-
endung, daß die der Generalversammlung übertragenen Aufgaben
Sn dem obersten Organe wahrgenommen werden, und daß an die
telle des § 243 Abs. 4 Satz 2, des § 245 Abs. 1 und des § 249
. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften treten:
die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des
obersten Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des
Aufsichtsraths widerrufen wird, eine besondere Mehrheit er-
forderlich sein soll
eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsraths darf nur von dem Betrage ge-
währt werden, welcher verbleibt, nachdem sämmtliche Abschrei-
bungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für
diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Betheili-
gung am Ueberschusse den Gründungsfonds zur Verfügung ge-
stellt haben, der nach §§ 22 Abs. 3 bedungene Antheil am Ueber-
3 schuß in Abzug gebracht worden ist;
die Mitglieder des Aufsichtsraths sind insbesondere zum
Schadensersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne
ihr Einschreiten die im § 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen
vorgenommen werden.
bersa 36. Auf das oberste Organ finden die für die General-
des ammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der 88 250, 251,
"ssS 252 Abs. 3, 4, der 88 253, 256 bis 261, 264, 265, des 8 266
und- 1, des § 267 Abs. 1, 2, der 88 268 bis 273 des Handelsgesetzbuchs
bestellvenn als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder
26 "r ist, auch die Vorschriften des § 252 Abs. 2 und der 88 254, 255,
Ar#des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende
nwendung:
soweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktio-
Heren, deren Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil
es Grundkapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die
ortebberg. Handelsgesgbg. 9. Aufl. 51