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Kaufleute. 35
(Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren
unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung
weiter veräußert werden;
2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren
für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Hand—
werks hinausgeht;
3. Die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier= und Geldwechslergeschäfte;
5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden
zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung
von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten
Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
C. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager-
halter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;
8. die Verlagsgeschäfte: sowie die sonstigen Geschäfte des Buch-
oder Kunsthandels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Um-
fang des Handwerks hinausgeht.
82.3 Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Um-
sang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-
fordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vor-
liegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die
Birma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden
ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für
ie Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei—
zuführen.
83. Auf den Betrieb der Land= und Forstwirthschaft sinden
die Vorschriften der §§ 1, 2 keine Anwendung.
Ist mit dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft ein Unter-
nehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land= oder forst-
wirthschaftlichen Betriebes darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit
der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber
nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbei-
zuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im 8 1 be-
zeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur
1 Vgl. indessen G über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen 12./5. 01, 16 (Anhang XVI, 1).
2 Siehe Anhang XVII.
" 8 EG z. HGB B. Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschrif—
ten der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet
er §2 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.
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