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Vom 12. Mai 1901. 805
raths oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von
titgliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von
Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das
Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden.
Die Vorschriften der 8§8§ 145, 146 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende An-
wendung.
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nach-
dem die Ansprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die
Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse, be-
friedigt oder sichergestellt worden sind. Zum Zwecke der Tilgung
Urfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
§ 48. Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende
Vermögen des Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere An-
allberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vor-
anden gewesenen Mitglieder und zwar, sofern die Satzung nicht ein
Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe vertheilt, nach welchem
während des Bestehens des Vereins die Vertheilung des Ueber-
schusses stattfindet.
Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch
Beschluß des obersten Organs bestimmt werden.
d Auf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften
es § 301 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 49. Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein
aufgelöst. Die Vorschriften des § 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetz-
uchs finden entsprechende Anwendung.
n 8 50. Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern
dem Gesetz oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt
8 24 bis 26), haften sie im Falle des Konkurses dem Vereine gegen—
er für dessen Schulden.
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden inner—
hat des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden
als in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vereins noch
dessen Mitglieder.
all § 51. Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen
een übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden
zur Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den
inneeit der Konkurseröffnung dem Verein angehörenden oder den
— Jalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausge-
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