Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 805 
raths oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von 
titgliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von 
Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verein 
seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das 
Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. 
Die Vorschriften der 8§8§ 145, 146 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende An- 
wendung. 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nach- 
dem die Ansprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die 
Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse, be- 
friedigt oder sichergestellt worden sind. Zum Zwecke der Tilgung 
Urfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden. 
§ 48. Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende 
Vermögen des Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere An- 
allberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vor- 
anden gewesenen Mitglieder und zwar, sofern die Satzung nicht ein 
Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe vertheilt, nach welchem 
während des Bestehens des Vereins die Vertheilung des Ueber- 
schusses stattfindet. 
Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch 
Beschluß des obersten Organs bestimmt werden. 
d Auf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften 
es § 301 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§ 49. Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein 
aufgelöst. Die Vorschriften des § 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetz- 
uchs finden entsprechende Anwendung. 
n 8 50. Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern 
dem Gesetz oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt 
8 24 bis 26), haften sie im Falle des Konkurses dem Vereine gegen— 
er für dessen Schulden. 
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden inner— 
hat des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden 
als in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vereins noch 
dessen Mitglieder. 
all § 51. Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen 
een übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden 
zur Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den 
inneeit der Konkurseröffnung dem Verein angehörenden oder den 
— Jalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausge- 
  
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1 Sie oben S. 40.
	        
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