Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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52. 53. 
806 Anhang XVI1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8§ 52. 
—. 
schiedenen Mitgliedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen 
der sonstigen Konkursgläubiger befriedigt. 
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Um- 
lagen nicht erhoben werden. 
§ 52. Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des 
Konkurses erforderlichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den 
Konkursverwalter. Dieser hat sofort, nachdem die Bilanz auf der 
Gerichtsschreiberei niedergelegt worden ist (Konkursordnung 8 124) 
zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz 
bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Beitragspflicht vorschuß- 
weise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die 
erforderlich werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften 
des § 106 Abs. 2, 3 und der §§ 107 bis 113 des Gesetzes, betreffend 
die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften," entsprechende An- 
wendung. 
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkurs- 
ordnung 8 161) begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Er- 
gänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der etwa 
ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge 
zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere Verfahren finden 
die Vorschriften des § 114 Abs. 2 und der §8 115 bis 118 des 
Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 
entsprechende Anwendung. . 
§ 53. Auf Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich 
oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis 
haben, finden von den im Abschnitte III gegebenen Vorschriften nur 
der § 15, der 8 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1, die §8 19, 20, der 
8 21 Abs. 1, die 88 22 bis 27, der § 28 Abs. 1, der § 37, der 8 3°, 
Abs. 1, 2, der 8 39 Abs. 1 bis 3, die 88 41 bis 44, der 8 47 Abs.“ 
und die 88 50 bis 52 Anwendung. Die Uebernahme von Versiche- 
rungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft dur 
den Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen. » 
Soweit sich nach Abs. 1 nicht ein Anderes ergiebt, hat es für 
die daselbst bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen 
allgemeinen Vorschriften der §88 24 bis 53 des Bürgerlichen Geseb- 
buchs? mit den Maßgaben sein Bewenden, daß 
  
. 
1 S. oben S. 616ff. " 
2 BGB 8 24. Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein Andert= 
bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. " 
8§ 25. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht 
auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
	        
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