Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Vom 12. Mai 1901. 807 
I. in den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde 
tritt. 
.. 
§ 26. Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus 
mehreren Personen bestehen. 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat 
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht 
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 
8§ 27. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung. 
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf 
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung 
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf 
borliegt z ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Un- 
ähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag 
geltenden Vorschriften der 88 o64 bis 670 entsprechende Anwendung. (S. oben 
S. 87 f. 160.) 
§ 28. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Be- 
schlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden 
Vorschriften der 88 32, 34. 
JIcst eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt 
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
8§ 29. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind 
. in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Hebung des Mangels auf An- 
rag eines Betheiligten von dem Amtsgerichte zu bestellen, in dessen Bezirke 
er Verein seinen Sitz hat. 
§ 30. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vor- 
lande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Ver- 
retungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- 
geschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
§ 31 s. oben S. 59. 
de § 32. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von 
* Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch 
eschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültig- 
des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung 
jeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der er- 
lenenen Mitglieder. 
all Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn 
e Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. 
ist 8 33. Zu einem Beschlusse, der eine Aenderung der Satzung enthält, 
eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforder- 
glerd Zur Aenderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mit- 
ver erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß 
chriftlich erfolgen. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder 
  
  
sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.