Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

808 Anhang XVI1 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 53. 
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2. im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 
Vermögen an die Mitglieder nach dem im § 48 Abs. 1 dieses 
Gesetzes bestimmten Maßstabe zu vertheilen ist. — 
Aenderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung 
durch den Bundesrath erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesraths er- 
forderlich. 
§ 34. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung 
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Er- 
ledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. 
§ 35. Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustim- 
mung durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. 
§ 36. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten 
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert- 
§ 37. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die 
Satzung bestimmte Theil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte 
Theil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und 
der Gründe verlangt. » 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die Mitglieder, welche das Ver- 
langen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen und über 
die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die 
Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden- 
§ 38. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die 
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen 
werden. 
§ 39. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am 
Schlusse eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfei 
zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. 
8 40. Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der 
88 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein 
Anderes bestimmt. 
§ 41. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf- 
gelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der 
erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Andert 
bestimmt. 
§ 42. Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des 
Konkurses. 
Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des 
Konkurses zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so fin 
die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläu- 
bigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften a 
Gesammtschuldner. 
§ 43. Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn e 
durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder dur 
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. 
 
	        
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