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810 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 54-—56.
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§ 41 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften,! entsprechende Anwendung.
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer
Verein anzusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmungen.
1. Allgemeine Vorschriften. Rechnungslegung.
§ 54. Zum Erwerbe von Grundstücken bedürfen Versicherungs-
aktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um den
Erwerb von ihnen beliehener Grundstücke im Zwangsversteigerung“,
verfahren handelt. Die Genehmigung ist zu ertheilen, wenn
sich außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens um die Siche-
schäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des
übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des Ueberschusses untet
die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbeste
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. 5t
8 50. Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigket
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekann
machung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die
Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
stimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welche-
für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des
zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung
aufzufordern.
§ 51. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Abl
eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder
Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. te
8 52. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschulde“
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläu
biger zu hinterlegen. r
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar *
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigte
nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53. Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und de!
88 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriediguny
der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wen
ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehen
den Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
1 S. oben S. 599f.
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