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Vom 12. Mai 1901. 811
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rung eingetragener Forderungen, oder wenn es sich um den Erwerb
von Grundstücken handelt, die für die Zwecke des Geschäftsbetriebs
bestimmt sind.
In den Fällen des Abs. 1, auch soweit die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist, bedarf es der landesgesetzlich
vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einfüh—
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nicht.
8§855. Die Bücher einer Versicherungsunternehmung sind jähr—
lich abzuschließen; auf Grund der Bücher ist für das verflossene Ge—
schäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sowie
le Entwickelung des Unternehmens darstellender Jahresbericht an-
zufertigen und der Aussichtsbehörde einzureichen.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen
oder durch den Bundesrath Vorschriften über die Buchführung und
kechnungslegung der Versicherungsunternehmungen getroffen sind,
onnen nähere Vorschriften über die Fristen sowie die Art und
orm des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts von der
Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit sind verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtsjahr
folgenden Geschäftsjahres jedem Versicherten auf Verlangen ein
tkemplar des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts mitzu-
eilen. Im übrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber Bestimmung
treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rechnungs-
abschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu
machen oder zu veröffentlichen sind.
Vor Erlassung von Vorschriften der in den Abs. 2, 3 bezeichneten
zn-. hat die aufsichtführende Reichsbehörde den Versicherungsbeirath
hören.
2. Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der
Lebensversicherung.
si § 56. Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hin-
chtlih der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß
mes jeden Geschäftsjahrs, unter Anwendung der nach § 11 ange-
siahmenen Rechnungsgrundlagen, getrennt nach den einzelnen Ver-
cherungsarten zu berechnen und zu buchen.
bei Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve
ebens-, Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen
12) beauftragten Sachverständigen ist, unbeschadet der eigenen
r kantwortlichkeit der Vertreter des Unternehmens, unter der Bilanz
u bestätigen, daß die eingestellte Prämienreserve gemäß Abs. 1