Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
36 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. I. 8 4—7. Abschn. II. 8 8. 9. 
  
  
dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugniß, 
seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen zu lassen, 
Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine 
Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, 
welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. 
§ 4. L10.] Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher 
und die Prokura finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren 
Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus- 
geht, keine Anwendung. 
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches 
die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene 
Handelsgesellschaftoder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden. 
Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, 
durch welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der 
nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Er- 
mangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher 
festgesetzt wird. 
§ 5. Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann 
gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht 
geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Ge- 
werbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im § 4 Absatz 1 
bezeichneten Betrieben gehöre. 
§. 6. I5 Abs. 1. Art. 10.] Die in Betreff der Kaufleute ge- 
gebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. 
Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne 
Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines 
Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Absatz 1 
nicht berührt. 
§ 7. I11 Abs. 1.] Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, 
nach welchen die Befugniß zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder 
von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die An- 
wendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs 
nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. Handelsregister.1 
§ 8. I12 Abs. 1.] Das Handelsregister wird von den Ge- 
richten geführt. 
1 G über die Angelegenh. der freiwill. Gerichtsbarkeit 17./5. 98. 
125. Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zuständig. 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des 
Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 
126. Die Organe des Handelsstandes sind verpflichtet, die Register- 
gerichte behufs der Verhütung unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Be- 
 
	        
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