Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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814 Anhang XVI/ 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 62—65. 
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Mitteln, nur diejenigen Beträge entnommen werden, welche durch 
Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder andere Fälle 
der Beendigung von Versicherungsverhältnissen frei werden. 
Durch die Eröffnung des Konkurses erlöschen die Lebensver— 
sicherungsverhältnisse; die Versicherten können, unbeschadet ihrer 
weitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, den— 
jenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Prämienreserve 
zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt. 
In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der 
Bestände des Prämienreservefonds (8 57 Abs. 3) eingetragenen Ge- 
genständen gehen die Forderungen auf die rechnungsmäßige Prämien- 
reserve insoweit, als für sie die Zuführung zu diesem Fonds vorgé- 
schrieben ist (§ 57 Abs. 1), den Forderungen aller übrigen Konkurs- 
gläubiger vor. Unter einander haben sie gleichen Rang. In Betre 
des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem sonstigen 
Vermögen der Unternehmung finden die für die Absonderungsberech- 
tigten geltenden Vorschriften der 88§ 64,1 153, 155, 156,2 und des 
§ 168 Nr. 33 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. 
§ 62. Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wahrung 
der ihnen nach § 61 zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen. 
Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts 
das Konkursgericht. 
Dem Pfleger liegt ob, den Umfang des vorhandenen Prämien- 
reservefonds festzustellen sowie die den Versicherten zustehenden An- 
sprüche zu ermitteln und anzumelden. 
Der Pfleger hat die Versicherten soweit thunlich vor der An- 
meldung zu hören und von der erfolgten Anmeldung zu benachrich- 
tigen, ihnen auf Verlangen auch sonst über die für ihre Ansprüche 
erheblichen Thatsachen Auskunft zu ertheilen. Das Recht des ein- 
zelnen Versicherten zur Anmeldung bleibt unberührt. Soweit mit 
der Anmeldung des Versicherten eine Anmeldung des Pflegers in 
Widerspruch steht, gilt bis zur Beseitigung des Widerspruchs die 
dem Versicherten günstigere Anmeldung. 
Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsichtnahme aller 
Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu gestatten und ihm 
auf Verlangen den Bestand des Prämienreservefonds nachzuweisen. 
Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene 
.. 
  
1 S. oben S. 91. 
2 S. oben z. Anh. II S. 426ff. 
3 S. oben z. Anh. XI 1 S. 620.
	        
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